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SPEZIALDIALOG: Änderungen und Neuerungen in den verschiedenen Steuerformularen 2020 - alle Termine!

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FG: Abgrenzende Regel bei der doppelten Haushaltsführung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit Wirkung des Veranlagungszeitraums 2014 hat der Steuergesetzgeber im Rahmen der sog. Reisekostenreform die Regeln des Werbungskostenabzugs der doppelten Haushaltsführung verändert (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; "Reisekostenreform 2014" vom 20.02.2013, BGBl. I 2013, 285). Im Vordergrund steht die Vereinfachung durch einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 €, die Überprüfung des Mehraufwandes über Mietspiegel einzudämmen. Sämtliche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, können soweit sie einzeln zugeordnet werden können, im Rahmen des 1.000-Euro-Höchstbetrags abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG; BFH vom 04.04.2019, VI R 18/17, BStBl. II 2019, 449; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2019 0006).
Nun hat das FG Saarland den Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung weiterentwickelt (Saarländisches FG vom 20.05.2020, 2 K 1251/17, NWB EAAAH-63682, nrkr.).
1. Regel:
Zu den monatlich begrenzend abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich Stromkosten sowie
- bei Anmietung einer Wohnung zunächst die Bruttokaltmiete.
- bei Nutzung einer eigenen Wohnung die AfA sowie die Zinsen.
2. Regel:
Die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat, soweit sie notwendig sind, stehen außerhalb der Unterkunftskosten (BFH vom 04.04.2019, VI R 18/17, BStBl. II 2019, 449; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2019 0006)
Diese Aufwendungen können entweder im Sinne der GWG-Regelung sofort vollständig oder mittels AfA geltend gemacht werden.
In der Regel dürfte der Hausrat sofort abzugsfähig sein.
Beispielsweise Aufwendungen für einen privat genutzten PC, Fernseher, Geschirr, Staubsauger, Bräter, Gläser, Spiegel, Fensterreiniger, Handtücher und/oder Tischdecken.
3. Regel:
Nun hat das Saarländische FG bei Aufwendungen für einen - separaten - angemieteten Pkw-Stellplatz die Anwendungsregeln ergänzt.
Das FG Saarland hat seine Entscheidung wie folgt begründet: "Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist keine Unterkunft."
Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.
Ausnahme
Anders wäre zu entscheiden, wenn "(i) Unterkunft" und "(ii) Pkw-Stellplatz" eine untrennbare Einheit bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.
Hinweis
Die Finanzverwaltung ist anderer Auffassung, in dem die Kosten für eine Garage in die sog. 1.000-Euro-Höchstbetragsgrenze einbezogen werden (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl. I 2014, 1412; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2014 0011).
Musterformulierung:
Folgende Rechtsbehelfsbegründung könnte verwendet werden:
"Die Anmietung des Pkw-Stellplatzes erfolgte zwar innerhalb ein und desselben Mietvertrages wie die Wohnung, ist allerdings selbstständig und unabhängig erfolgt. Der Pkw-Stellplatz und dessen Anmietung dient vordergründig dem beschleunigten Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte am Beschäftigungsort. Die Nutzung der Unterkunft und die Verwendung des Pkw-Stellplatzes sind getrennt zu beurteilen. Wir beantragen, die Aufwendungen für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes unabhängig und außerhalb der 1.000-Euro-Höchstbetragsgrenze der beantragten doppelten Haushaltsführung anzusetzen."
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer