FG: Ablehnung eines Gestaltungsmissbrauchs bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

„Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung nicht unangemessen““, so entschied es jetzt auch wieder das Hessische FG in einem Verschmelzungsfall eine Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft (Hessische FG vom 29.11.2017, 4 K 127/15, DB 2018, 862, nrkr.; Zulassung der Revision).


Beispiel:

Bei einer zu akzeptierenden Buchwert-Verschmelzung trat die Verlust-GmbH (V-GmbH; übernehmende Körperschaft) in die Rechtstellung der Gewinn-GmbH (G-GmbH; übertragenden Körperschaft) ein (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 UmwStG), wobei vor der Verschmelzung ein Anteilserwerb von Seiten der Verlust-GmbH an der Gewinn-GmbH vorgenommen worden war. Die Buchwert-Antragsfrist ist korrekt eingehalten worden. Die tatsächlich im Handelsregister mit Rückwirkung eingetragene Verschmelzung führt schlussendlich dazu, dass die aufzulösenden Steuerrückstellungen der Gewinn-GmbH mit dem Verlustvortrag der Verlust-GmbH saldiert wurden. Als Nebeneffekt trat sogar das „frei werden“ liquider Mittel ein.

Das Finanzamt lehnte diese Form der Verschmelzung mit der Begründung ab, es handele sich um Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO).


Das Hessische FG ist der Auffassung, dass

  • keine spezielle Missbrauchsregelung gesetzlich die Saldierung verhindert (z. B. § 8c KStG), weil die Anteile an der Gewinn-GmbH erworben worden sind,
  • keine unangemessene Gestaltung vorliegt, weil das Motiv, Steuern zu sparen, keinen Gestaltungsmissbrauch abbildet,
  • ein neuer Anwendungsfall des Gestaltungsmissbrauchs aufgrund bestehender Verlustnutzungsvermeidungsvorschriften (§ 12 Abs. 3 UmwStG; § 8c KStG) abzulehnen ist, weil der Steuergesetzgeber – den o. a. Sachverhalt – eben nicht verhindert (vgl. BFH vom 18.12.2013, I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).

Lösung:

Es kommt zu einer Saldierung von „Alt-Verlusten“ und „Neu-Gewinnen“ bei der GmbH-Verschmelzung.


Hinweis:

Das Hessische FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann