FG: Anteiliger Ausschluss der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei Gesellschafterdarlehen

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FG: Anteiliger Ausschluss der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei Gesellschafterdarlehen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für sog. Immobiliengesellschaften, die Kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen – insbesondere GmbH und GmbH & Co. KG – steht im Beratungsspektrum sehr weit im Vordergrund. Die Ausgliederung von Immobilien gegenüber dem originären Geschäftsbetrieb und der anschließenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung durch die Immobiliengesellschaft war auch im Blickwinkel des Steuergesetzgebers zur Vermeidung von Missbräuchen. Jahrelang konzentrierten sich die Anwendung, die Literatur und die Rechtsprechung auf Missbrauchsfälle, wenn die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt wurde. Nun lässt das FG Düsseldorf aufhorchen (vgl. Meding/Müller, NWB 2020, 3014 f). Ein weiterer Anwendungsfall des anteiligen Ausschlusses (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG) der erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist veröffentlicht (FG Düsseldorf vom 3.9.2020, 9 K 3300, G, F, Newsletter 10/2020, Mitteilung vom 9.10.2020; Revision: BFH Az. IV R 25/20).


Sachverhalt
Die Immobilien-GmbH & Co. KG erwarb vom Mehrheitskommanditisten ein bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde verzinslich gestundet. Die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben und die Zinseinnahmen als Sonderbetriebseinnahmen des Mehrheitskommanditisten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. HS EStG) erfasst. Der Mehrheitskommanditist ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Immobilien-GmbH & Co. KG beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass die Zinseinnahmen außerhalb der erweiterten Gewerbesteuerkürzung liegen, weil der Ausschlusstatbestand für Sondervergütungen eines Gesellschafters einschlägig sei.

Das FG Düsseldorf wurde angerufen und entschied im Sinne der Finanzverwaltung. Die Entscheidung hatte zu klären, ob die Gewerbesteuerpflicht des Empfängers der Sondervergütung entscheidungserheblich ist. Nein ist es nicht, so die Richter aus der Landeshauptstadt. Der Steuergesetzgeber habe eine zulässige Typisierung gewerbesteuerrechtlich vorgenommen, indem er jedwede Sondervergütung eines Mitunternehmers eines Gewerbesteuersubjekts von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung ausschließt.


Lösung
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfällt nicht auf die Zinseinnahmen des Mehrheitskommanditisten. Es entstand ein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag.


Hinweis

Die Revision ist beim BFH anhängig. Bisher hat der BFH den Gesetzeswortlaut – auch – wörtlich ausgelegt und angewendet.


Literatur
Meding/Müller fordern den BFH auf, eine teleologische Anwendungsreduktion auszusprechen und den Sinn der Vorschrift wieder auf sog. Missbrauchsfälle „zurückzudrehen“ (vgl. Meding/Müller, NWB 2020, 3014 f).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion