FG: Aufwendungen für eine Werbeflächenanmietung außerhalb gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnung

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SPEZIALDIALOG: Das Urlaubsrecht im Fokus des BAG – Neue Risiken für Arbeitgeber*innen

Schaubild

Die jüngsten Urteile des BAG zum Urlaubsrecht haben starke Verunsicherung in Unternehmen und bei deren Beratern ausgelöst.

Der SPEZIALDIALOG informiert kurz und knapp über die neue Rechtsprechung und die sich aus dieser ergebenden verschärften Pflichten für Arbeitgeber*innen. Gleichzeitig werden die wirtschaftlichen Gefahren von Rechtsverstößen und praxistaugliche Möglichkeiten zur Risikovermeidung anhand von Praxisbeispielen aufgezeigt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Dienstag, 21.03.2023, 09:00 – 10:30 Uhr

Zur Buchung


FG: Aufwendungen für eine Werbeflächenanmietung außerhalb gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

kein Thema ist neben der „Photovoltaikanlage“ so in aller Munde wie die „gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten und Pachten für fiktives Anlagevermögen“. Und schon wieder ein neues finanzgerichtliches Urteil diesmal aus Berlin-Brandenburg; es überzeugt, es ist richtig (FG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2022, 5 K 5101/20, EFG 2023, 273, nrkr.; Revision: BFH Az. III R 36/22). Angemietete Werbeflächen stellen kein fiktives Anlagevermögen dar, wenn durch eine Nichtnutzung von Werbeflächen die gewerbliche Tätigkeit des Gewerbesteuersubjekts nicht maßgeblich beeinfluss wird; d. h. die unterlassene Werbung für den Geschäftszweck bzw. Geschäftserfolg unerheblich war.


Sachverhalt
Zu Werbezwecken wurden Sponsoringaufwendungen einer Sport-Park-GmbH an zwei Sportvereine entrichtet, die sich zu Werbemaßnahmen „Mobil- und Plakatwerbung“ verpflichtet hatten. Die hierfür gezahlten Aufwendungen wurden bei der Sport-Park-GmbH als abzugsfähige Betriebsausgaben gebucht.


Lösung
Die Wirtschaftsgüter „Werbung“ mussten nicht dauerhaft für den Geschäftserfolg vorgehalten werden. Damit fehlte der Charakter von gewerbesteuerrechtlichem „fiktiven Anlagevermögen“. Eine Hinzurechnung wurde erstinstanzlich abgelehnt.



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann