FG: Ausgangslohnsumme beim Wechsel vom Angestellten zum Mitunternehmer

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FG: Ausgangslohnsumme beim Wechsel vom Angestellten zum Mitunternehmer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Sie kennen das bestimmt auch. Man liest ein finanzgerichtliches Urteil und schüttelt nur den Kopf, zu welchem Ergebnis das Finanzgericht im Streitfall gekommen ist. Man denkt beim Lesen die ganze Zeit: „Wo ist die Logik des Steuerrechts geblieben (?)“. Also, es geht um ein aktuell veröffentlichtes Urteil des FG Münster zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Ausgangslohnsumme im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (FG Münster vom 1.10.2020, 3 K 2983/17 F, nrkr.; Revision zugelassen).


Sachverhalt

Der Vater betrieb ein Einzelunternehmen, in dem der Sohn als Geschäftsführer angestellt war. Mit Ablauf des 31.12. brachte der Vater das Einzelunternehmen in eine gemeinsame Vater-Sohn-OHG im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein und schenkte somit dem Sohn das „hälftige Einzelunternehmen“ durch Buchwertaufnahme (§ 6 Abs. 3 EStG). Bei dieser Schenkung wurden die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen schenkungsteuerrechtlich angewendet (§§ 13a, 13b ErbStG). Über die Höhe der Ausgangslohnsumme und Mindestlohnsumme entbrannte nun mit dem Finanzamt ein Streit. Der Sohn vertritt die Auffassung, weil er zukünftiger Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist und keinen Lohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) mehr erzielt, ist sein Gehaltsanteil sowohl bei der Ausgangslohnsumme als auch bei der zu erfüllenden Mindestlohnsumme sowie bei der Anzahl der Beschäftigten außer Ansatz zu lassen. Das Finanzamt sah das dann ganz anders. Der Lohnbetrag des Sohnes blieb berücksichtigungspflichtig.

Besteuerungsproblem

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gehälter, die die späteren Erwerber eines Unternehmens in der Zeit vor dem Erwerb als angestellte Geschäftsführer erhalten haben, bei der gesonderten Feststellung der Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 1a ErbStG a. F.) zu berücksichtigen sind, wenn die Erwerber nach dem Erwerb als Mitunternehmer und folglich nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind.

Ergebnis des FG

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat bei der Ermittlung der gesondert festzustellenden Ausgangslohnsumme zu Recht die Vergütungen der angestellten Geschäftsführer des Einzelunternehmens einfließen lassen.

Begründung des FG

Eine teleologische Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass Vergütungen an Beschäftigte eines Betriebs in der Ausgangslohnsumme nicht anzusetzen sind, wenn diese nach dem Erwerb entsprechend der ertragsteuerrechtlichen Qualifikation keinen Arbeitslohn, sondern gewerbliche Einkünfte beziehen, ist nicht vorzunehmen.

Die Lohnsummenregelung bezweckt dabei nicht den Erhalt des nämlichen Arbeitsplatzes, sondern dient dazu, über das Instrument der Lohnsumme eine gewisse Qualität und Quantität der Arbeitsplätze aufrecht zu erhalten, ohne dass es ein Verstoß wäre, einzelne oder eine Vielzahl von Arbeitsplätzen zugunsten von Gehaltserhöhungen anderer Arbeitsplätze abzubauen (vgl. BT-Drs. 16/7918, Seite 33).

Eine Empfehlung der Ausschüsse unter der Federführung des Finanzausschusses an den Bundesrat vom 04.02.2008 (BR-Drs. 4/1/08 unter Ziffer 9 b)) sah vor, den Entwurf des § 13a Abs. 4 ErbStG dahingehend zu ergänzen, dass Erblasser oder Schenker sowie der Erwerber nicht als Beschäftigte angesehen werden sollen, wobei dies schließlich im Gesetz nicht umgesetzt wurde.


Hinweis

Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (BFH vom 26.07.2007, IV R 9/05, m. w. N.). Eine teleologische Reduktion kommt daher nur bei Divergenzen zwischen dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion auch: Kruse/Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 161. Lieferung Juni 2020, § 4 AO Rn. 381). Gegenüber einer vom Wortlaut der Rechtsnorm abweichenden Auslegung ist besondere Zurückhaltung geboten; sie kann nur in Betracht kommen, wenn die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH vom 16.12.1986, VIII R 375/83; BFH vom 07.04.1992, VIII R 79/88). Dagegen ist es nicht Aufgabe einer teleologischen Reduktion, rechtspolitische Fehler zu korrigieren, also ein Gesetz zu verbessern, das sich – gemessen an seinem Zweck – noch nicht als planwidrig, unvollständig oder zu weitgehend erweist (BFH vom 07.04.1992, VIII R 79/88, m. w. N.)


Beratung

Es bleibt abzuwarten, ob der BFH „den Mut findet“, das missglückte Erbschaftsteuergesetz an dieser Stelle „wieder gerade zu rücken!“.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer