FG: Auszahlung von Sterbegeld an einen Erben, der kein "Hinterbliebener" ist, unterliegt der Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das FG Düsseldorf hat die Einkommensteuerpflicht eines Sterbegeldes an Erben, die keine Hinterbliebenen sind, entschieden und sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen (FG Düsseldorf vom 6.12.2018, 15 K 2439/18 E). Das Sterbegeld ist eine Einnahme des Rechtsnachfolgers aus einem (freiwilligen) Altersversorgungsvertrag (§ 22 Nr. 5 i. V  m. § 24 Nr. 2 EStG).


Sachverhalt:

Den klagenden Eltern war nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt worden. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der ursprünglich von einem ehemaligen Arbeitgeber des Sohnes im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung übernommen. Im Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte im Todesfall die "Hinterbliebenen" - also der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin und Kinder - bestimmt.



Im Jahr 2012 verstarb der Sohn. Er hinterließ keine "Hinterbliebenen" und wurde von seinen Eltern beerbt. Die Pensionskasse zahlte an die Eltern die Versicherungsleistung begrenzt auf ein Sterbegeld in Höhe von 8.000 € aus.


Das beklagte Finanzamt sah in der Auszahlung einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte der Eltern und unterwarf sie der Einkommensbesteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG).

Das FG Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Auszahlung als eine Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag zu besteuern sei. Auch das Sterbegeld sei eine Leistung aus der Versicherung. Dem stehe eine betragsmäßige Begrenzung des Sterbegeldes nicht entgegen. Zwar werde in der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sofern - wie im Streitfall - keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden seien, werde aufgrund des Versicherungsvertrags ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt.


Lösung:

Dem Einwand der Kläger, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das Gericht. Die Besteuerung der Leistung knüpfe an den Zufluss an. Dem Sohn sei keine Versicherungszahlung zugeflossen. Der Zufluss der Versicherungsleistung erfolgte an die Eltern im Rahmen sonstiger Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG).


Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. X R 38/18 beim BFH anhängig.




Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann