FG: „Das bestätigte Ende des (allgemeinen) Gesamtplans“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

seit Jahren kämpfen Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer darum, dass der sog. Gesamtplan wieder dahin zurück gedrängt wird, woher er kommt. Entwickelt wurde er in der „Betriebsveräußerung im Ganze“ oder „Betriebsaufgabe im Ganzen“ (§§ 16, 34 EStG), weil hier mehrere Schritte, die zur Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven geführt haben, innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums erfolgen müssen (H 16 Abs. 2 "Allgemeines" EStH).

Bisher hatte der BFH erhebliche Zweifel an einem „allgemein steuerrechtlich gültigen Gesamtplan“ (BFH vom 16.12.2015, IV R 8/12, BFH/NV 2016, 646).

Jetzt hat das FG Köln aufgrund ergangener BFH-Rechtsprechung eine „Gesamtplan“-Diskussion zwischen dem Steuerberater und dem im Fall zuständigen Finanzamt beendet (FG Köln vom 11.10.2017, 9 K 3518/14, EFG 2018, 638, rkr.).

Es gibt kein allgemeines steuerliches Rechtsinstitut „Gesamtplan“ mit dem die Finanzverwaltung eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen Wirtschaftsvorgang zusammenfassen und sodann unter einem Steuertatbestand subsumieren darf.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann