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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021 für Berufsträger - Alle Termine!

Unseren WEBDIALOG „Aktueller Steuerdialog“ gibt es in (i) zweistündigen Modulen [ohne Pause] oder in einem (ii) vierstündigen Paket [mit Pause].
Damit eine Terminflexibilität für Sie und die teilnehmenden Steuerberatungskanzleien und Unternehmen besteht, haben wir die Termine mehrfach im Angebot.
Wir bieten an und Sie entscheiden! Unser Angebot enthält verschiedene Veranstaltungstage frei wählbar sowie modular oder kombiniert. Sie bestimmen Ihre Veranstaltungsintensität. Durch das „Büroticket“ sparen Sie dabei noch.
Die Seminarunterlagen stehen Ihnen zeitnah zum Seminartermin in Ihrem Account im Buchungsportal zum Download und Ausdruck zur Verfügung.
Themengliederung/Arbeitsgebiete
A. Löhne + Gehälter / Sozialversicherung
B. Finanzbuchhaltung
C. Bilanz(-steuerrecht) / EÜR
D. Körperschaft- und Gewerbesteuer / Feststellungen
E. Private Steuererklärungen / Kindergeld
F. Handels- und Steuerbilanz
G. Spezielles für Personen- und Kapitalgesellschaften
H. Betriebliche Steuererklärungen / Feststellungen
I. Veräußerungen / Vermögensverwaltung
J. Umstrukturierungen
K. Erben + Schenken
L. Grunderwerbsteuer
M. Verfahrensrecht
N. Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
FG: Betrieb von Weihnachtsmarktständen schädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
alle Jahre wieder erhellen Kerzen oder Elektrolichter an den Weihnachtsbäumen in unseren Wohnzimmern unsere Wohnungen in festlichem Licht an Weihnachten. Wie gerne schlendern wir dazu noch über einen Weihnachtsmarkt, genießen die Kälte, den Duft und ggf. auch den Glühwein. Nun können wir diese schönen Dinge schätzen, nachdem wir erstmalig erlebt haben, wie es ist, einen Weihnachtsmarkt nicht erleben zu dürfen. Aber der Betrieb von Weihnachtsmarktständen brachte jetzt eine unangenehme gewerbesteuerrechtliche Folge mit sich. Der Betrieb von Weihnachtsmarktständen war schädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 f. GewStG; FG Münster vom 21.01.2020, 6 K 1384/18 F, DStRE 2020, 1489, nrkr.; Revision: BFH Az. IV R 6/20).
Sachverhalt
Die grundstücksvermietende GmbH & Co. KG erzielte neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch einen Reinerlös aus dem Betrieb von vier Weihnachtsmärkten. Dieser Reinerlös wurde sogar jedes Folgejahr tatsächlich gespendet, worüber steuerrechtlich anzuerkennende Spendenbescheinigungen vorlagen. Die GmbH & Co. KG ging davon aus, dass sie keine Gewerbesteuerbelastung zu tragen hat, weil der gesamte Gewerbeertrag unter die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Immobiliengesellschaften fällt.
Das Finanzamt lehnte die Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung mit der Begründung ab, dass das Betreiben der vier Weihnachtsmärkte für sich sämtliche Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs (§ 15 EStG) erfüllt. Die Teilnahme am Weihnachtsmarkt sei kein zwingend notwendiger Teil einer Grundstücksverwaltung bzw. -nutzung. Dass der Reinerlös im Sinne einer Gewinnverwendung gespendet wird, ändere an der schädlichen gewerblichen Betätigung der Gesellschaft nichts.
Das FG Münster stimmte der Auffassung zu. Dieses entspricht der „Nulltoleranz-Rechtsprechung des BFH“ bzw. dem vom BFH ausdrücklich bestärkten „Ausschließlichkeitsgebot“ über die wir im Jahr 2020 eindringlich berichtet haben. Der Betrieb von Weihnachtsmärkten sei keine gesetzlich verankerte, unschädliche Nebentätigkeit. Dass der Reinerlös dabei von untergeordneter Bedeutung sei, ist bedeutungslos (FG Münster vom 21.01.2020, 6 K 1384/18 F, DStRE 2020, 1489, nrkr.; Revision: BFH Az. IV R 6/20; BFH vom 11.4.2019, III R 36/15, BStBl. II 2019, 705; BFH vom 18.4.2000, VIII R 68/98, BStBl. II 2001, 359).
Ergebnis
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist nicht zu gewähren!
Hinweis
Bleibt der BFH seiner Rechtsprechung treu, wird er das Urteil des FG Münster und damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigen.
Beratung
Den Betrieb der Weihnachtsmärkte hätte der Steuerpflichtige besser ausgelagert in der Rechtsform eines gewerblichen Einzelunternehmens oder einer Schwesterkapitalgesellschaft oder einer Schwester-GmbH & Co. KG.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer