FG: Durchbrechen eines Pkw-Nutzungsverbots bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nachdem der BFH den Anscheinsbeweis, d. h. die Besteuerung des geldwerten Vorteils eines Arbeitnehmers für Privatfahrten (1 %-Regelung) auf die Nutzungsmöglichkeit und dessen „unterstellten“ Eintritt nach der Lebenserfahrung entwickelt hatte, ist die Abwehrberatung des Dienstwagennutzungsverbots immer wieder Gegenstand der Mandatsgespräche.


Beispiel:

Der zu 96 % an der GmbH & Co. KG beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nutzt ein betriebliches Dienstfahrzeug. Mit der Gesellschaft hat er ein Nutzungsverbot für Privatfahrten vereinbart. Das einzige Privatfahrzeug wird von seiner Ehefrau für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt.


Nun lässt das Hamburger Finanzgericht aufhorchen (FG Hamburg vom 6.2.2018, 6 K 172/17, nrkr.; Nichtzulassungsbeschwerde: BFH Az. VIII B 38/18).

Die Richter in Hamburg urteilten: „Bei einem Gesellschafter ist die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden ist.“  Entscheidend für das FG Hamburg ist: „Bei einem Gesellschafter, der zu 96 % am Gewinn beteiligt ist, sind an den Nachweis fehlender Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen.“


Lösung:

Der Vortrag des Gesellschafters hat nicht überzeugt. Es steht kein vergleichbares Fahrzeug im Sinne von (1) Status und (2) Gebrauchswert für das Privatleben jederzeit zur Verfügung. Deshalb schlägt der Anscheinsbeweis durch. Die Entnahmebesteueung (1 %-Regelung) als auch die unentgeltliche Wertabgabe sind anzuwenden.


Beratung: Entscheidend bei der Widerlegung des Anscheinsbeweises sind zwei Merkmale der Fahrzeuge, nämlich der Status und der Gebrauchswert. Sehr bedeutsam ist auch, ob für das Privatleben ein vorhandenes Privatfahrzeug auch tatsächlich für die Erledigung von Privatfahrten zur Verfügung steht.



Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann