FG: Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, I. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Modul 2

Termine Modul 2:
Mittwoch,      23.02.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,      15.03.2022, 10.00 - 12.00 Uhr 

Termin Kombi A:
Freitag,         11.03.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


FG: Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Kinderbetreuung durch weitere Familienangehörige steht jederzeit im Fokus der Familien und intensiviert sich, wenn die Lebenssituation sich verändert. Immer wieder wollen Eltern der kinderbetreuenden Person die Fahrtkosten zum Ort der Kinderbetreuung erstatten. Am besten erfolgt die Kinderbetreuung in den gewohnten "vier Wänden" der Kinder. Ein aktuelles Urteil aus München lässt aufhorchen: "Fahrtkostenersatz als Sonderausgabe bei im Übrigen unentgeltlichen Kinderbetreuungsleistungen (FG München vom 24.08.2021, 12 K 912/20)".  

Die ertragsteuerrechtliche Abzugsfähigkeit verlangt dabei die Erfüllung verschiedener Voraussetzungen, auf die das FG München ausdrücklich hinweist:

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Kinderbetreuung gehören auch Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit dieser Fahrtkostenerstattung ist, dass die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden (Nachweispflicht).

Die Zahlung dieser Fahrtkostenerstattung muss unbar erfolgen; Barzahlungen sind schädlich für die Abzugsfähigkeit.

Die erforderlich Rechnung muss die Basiselemente enthalten: Leistender, Leistungsempfänger, Leistung und Entgelt; der Charakter einer umsatzsteuerrechtlichen Rechnung für den Vorsteuerabzug muss - mangels Vorsteuerabzug - nicht erfüllt werden.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer