FG: Garten des betrieblich mitgenutzten Privathauses außerhalb des Betriebsvermögens

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SPEZIALDIALOG: Gleiches Geld für gleiche Arbeit!?

Schaubild

Neuer Paukenschlag durch das BAG!

Mit zwei aktuellen Entscheidungen hat das BAG der Privatautonomie scharfe Grenzen gesetzt und de facto allen Arbeitgebern eine Equal-Pay-Zahlungspflicht auferlegt.

Der SPEZIALDIALOG informiert über die neuen wegweisenden Urteile, zeigt die erheblichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verstoßfolgen auf und gibt wertvolle Tipps zum Umgang mit den neuen Herausforderungen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Mittwoch, 29.03.2023, 14:00 – 15:30 Uhr

Zur Buchung


FG: Garten des betrieblich mitgenutzten Privathauses außerhalb des Betriebsvermögens

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Gebäudeteile und deren bilanzsteuerrechtliche Würdigung sind nicht maßgeblich oder abfärbend auf einen vorhandenen Garten; das klingt doch mal interessant und wurde so vom Finanzgericht entschieden (FG Münster vom 18.10.2022, 2 K 3203/19, E). Es ist bereits während der Nutzungsphase darauf zu achten, dass ein Garten unabhängig von der Flächennutzung beurteilt werden muss, ob (i) Privatvermögen oder (ii) Betriebsvermögen. Auch eine ausschließlich (nachweisbare bzw. erklärbare) private Nutzung lässt den Garten dem Privatvermögen zufallen.


Sachverhalt
Ein Architekt bewohnte ein ehemaliges Klostergebäude, in dem er seine freiberufliche Tätigkeit in einem Büro tatsächlich ausübte. Sein Büro nahm 22 % der gesamten Wohnfläche ein. Der Garten war üppig groß (151 qm) und aufwendig gestaltet, konnte aber nicht vom Architektenbüro aus betreten werden. Ein Zugang zum Garten bestand nur von den privat genutzten Räumen. Er verkaufte das bebaute Grundstück (Kaufpreis: 850.000 €) im Rahmen einer Betriebsaufgabe: (i) GruBo = 70.000 € und (ii) Gebäude = 680.000 € und (iii) Garten = 100.000 €.


Lösung
Die notariell beurkundete Kaufpreisaufteilung wurde gerichtlich akzeptiert. Als Veräußerungserlös wurden angesetzt: ((850.000 € ./. 100.000 € =) 750.000 € x 22 % =) 165.000 €.



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann