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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, I. Quartal - Modul 3

Termine Modul 3:
Mittwoch, 28.03.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 26.04.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 28.04.2023, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
FG: Gewerbesteuerkürzung aufgrund des Schachtelprivilegs
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
interessant wie das FG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil richtigerweise die Wirkung des Umwandlungssteuerrechts auf das gewerbesteuerrechtliche Schachtelprivileg bei der Gewerbesteuerkürzung weiter entwickelt (FG Düsseldorf vom 24.11.2022, 14 K 392/22 G,F, nrkr.; Zulassung der Revision). Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns (sog. Schachtelprivileg, § 9 Nr. 2a GewStG) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht "zu Beginn des Erhebungszeitraumes" bestand.
Sachverhalt
Eine A-GmbH, deren Alleingesellschafter A ebenfalls zu 100 % an der B-GmbH beteiligt war, war zudem Komplementärin einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A war. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden in dessen Sonderbetriebsvermögen (SoBV) bei der GmbH & Co. KG bilanziert. Im April 2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der A-GmbH eine Stammkapitalerhöhung. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage war im Wege des Anteilstauschs dadurch zu leisten, dass A als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die A-GmbH einbrachte. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgte mit sofortiger Wirkung. Die eingebrachte Beteiligung wurde von der A-GmbH als sog. qualifizierter Anteilstausch behandelt und mit dem Buchwert angesetzt. Im September 2016 erhielt die A-GmbH als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung. Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 lehnte das beklagte Finanzamt eine Kürzung des durch die Gewinnausschüttung erhöhten Gewerbeertrags ab, weil die Beteiligung an der B-GmbH nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen habe und die Voraussetzungen des sog. Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) damit nicht vorlägen.
Lösung
Für Zwecke des Schachtelprivilegs gelte zwar das Stichtagsprinzip, so dass es auf den Beginn des Erhebungszeitraumes ankomme. Im Falle eines - hier gegebenen - qualifizierten Anteilstausches trete die A-GmbH aber in die steuerrechtliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Deshalb seien der A-GmbH auch die Vorbesitzzeiten der Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des UmwStG zuzurechnen. Die Gewerbesteuerkürzung sei zu gewähren.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann