FG: Gewinn aus privaten nicht gewerblichen Ticketverkäufen einkommensteuerfrei (?)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

immer wieder sprechen wir in der Pause unserer gemeinsamen Seminare über lukrative Geschäfte unserer Mandanten im Privatleben und die Frage nach der Besteuerung. Der Eintrittskartenverkauf mit zum Teil hohem Gewinn im Privatvermögen ist dabei immer ein Thema. Neben Fußballeintrittskarten sind auch Rockkonzerteintrittskarten lukrativ und gewinnbringend. Das Urteil des FG Baden-Württemberg ist interessant, weil diese Gewinne

- so die Richter in Stuttgart - nicht der Einkommensteuer unterliegen (FG Baden-Württemberg vom 2.3.2018, 5 K 2508/17, EFG 2018, 1167, nrkr.; Revision: BFH Az. IX R 10/18).


Sachverhalt:

Ein Steuerpflichtiger hat Eintrittskarten für ein Champions-League-Finale mit Gewinn weiterverkauft. Eine gewerbliche Tätigkeit ist mangels Wiederholungsabsicht abzulehnen. Die Anschaffungskosten betrugen 330 €. Der Veräußerungserlös nach Abzug von Gebühren umfasste 2.907 €.


Das FG Baden-Württemberg urteilte wie nachstehend:

  1. Die Eintrittskarte ist ein Wirtschaftsgut.
  2. Bei Champions-League-Finalkarten handelt es sich bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere, die seit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes zum 1.1.2009 nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 23 EStG) unterfallen, die auch von keinem Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erfasst werden und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.
  3. Bei einer Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine Kapitalforderung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG), da der in ihr enthaltene Anspruch nicht auf Geld, sondern auf den Zutritt zu einer Veranstaltung gerichtet ist.

Lösung:

Der Gewinn ist - vorerst - nicht einkommensteuerbar!


Hinweis:

Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in der zugelassenen und eingelegten Revision letztendlich entscheidet (BFH Az. IX R 10/18).


Beratung: Die Senatsmitglieder des FG Baden-Württemberg weisen in ihrer Urteilsbegründung explizit darauf hin, dass eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft gar nicht zu lässig wäre: „Die Besteuerung wäre mithin aufgrund eines bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig (vgl. insoweit BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, juris), so dass im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Norm jedenfalls Wertpapiere in Form von Eintrittskarten nicht dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen.“

Musterrechtsbehelf: Der Verkauf der Eintrittskarten erfolgte im Privatvermögen. Die verkauften Eintrittskarten stellen ein Wirtschaftsgut dar, sind aber nicht im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte zu subsumieren. Seit dem 1.1.2009 sind Wertpapiere den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, weil eine Besteuerung wegen dem strukturellen Vollzugsdefizit als privates Veräußerungsgeschäft verfassungswidrig wäre. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird aber kein gesetzlicher Einnahmen-Tatbestand erfüllt, so dass die Einkommensteuerbarkeit abzulehnen ist (vgl. FG Baden-Württemberg vom 2.3.2018, 5 K 2508/17, EFG 2018, 1167, nrkr.; Revision: BFH Az. IX R 10/18). Bis zur endgültigen Entscheidung des BFH beantragen wir das Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung.

 



Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann