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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 1 / Kombi A
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FG: Hafengebiet als weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat im Jahr 2019 entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte auch ein weiträumiges Gebiet sein kann, also eine weiträumige erste Tätigkeitsstätte (BFH vom 11.4.2019, VI R 12/17, BStBl. II 2019, 551, zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2019 0009). In einem anderen Sachverhalt kam der BFH zu dem Ergebnis, dass eine strenge Einzelfallprüfung für jeden Gesamthafenarbeiter erfolgen muss, ob eine sog. weiträumige erste Tätigkeitsstätte vorliegt (BFH vom 11.04.2019, VI R 36/16 BStBl. II 2019, 543).
Das Niedersächsische FG folgt einem anderen Ansatz als der BFH im Urteil „Gesamthafenarbeiter“ in einem aktuellen Fall (Niedersächsisches FG vom 03.02.2021, 4 K 11006/17; Newsletter 3/2021 vom 17.03.2021).
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass das Hamburger Hafengebiet für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf diesem Gebiet eingesetzt wird, „dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet" darstellt, so dass Fahrten zwischen Wohnung und dem Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können.
BFH „Gesamthafenarbeiter“
Der sog. „Gesamthafenarbeiter" hatte neben seinem Dienstverhältnis mit dem Gesamthafenbetrieb Hamburg zusätzlich Dienstverhältnisse mit den verschiedenen Hafeneinzelbetrieben, die auf die jeweilige – teilweise eintägige – Dauer seines dortigen Arbeitseinsatzes befristet waren. Für diese – wenn auch nur sehr kurze – „Dauer des Dienstverhältnisses" erfolgte eine Zuordnung des Gesamthafenarbeiters zu der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Hafeneinzelbetriebs, so dass dort die erste Tätigkeitsstätte des jeweiligen Dienstverhältnisses gegeben war und nur die Entfernungspauschale zur Anwendung kam.
FG „Gesamthafenarbeiter“
Der sog. „Gesamthafenarbeiter" war ausschließlich bei einem Unternehmen angestellt, das u. a. auch die Arbeitnehmerüberlassung auf dem Gebiet des Hamburger Hafens betrieb. Im Rahmen dieser Arbeitnehmerüberlassung wurde der Gesamthafenarbeiter bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben tätig. Die jeweilige Zuordnung zu diesen Hafeneinzelbetrieben erfolgte durch den Arbeitgeber an jedem Arbeitstag neu, so dass sie nicht „dauerhaft" war und in der Folge keine erste Arbeitsstätte vorlag. Der Gesamthafenarbeiter hatte für seinen Arbeitseinsatz jedoch „typischerweise arbeitstäglich" das Gebiet des Hamburger Hafens und damit „dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet" aufzusuchen. Trotz Fehlens einer ersten Arbeitsstätte waren die Fahrten von seiner Wohnung bis zum Hafenzugang daher nur mit der Entfernungspauschale anzusetzen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer