FG: IAB-Rückgängigmachung für steuerbefreite Photovoltaikanlagen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, II. Tertial, Modul 2 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch,     05.06.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     18.06.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,       28.06.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

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FG: IAB-Rückgängigmachung für steuerbefreite Photovoltaikanlagen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

ein erstes, aber kein endgültiges finanzgerichtliches Urteil zum Thema „Pflicht zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages einer steuerfreien (qualifizierten) Photovoltaikanlage (PV-Anlagen)“.  Zum rechtlichen Hintergrund: Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer PV-Anlage zählte) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen (§ 7g Abs. 1 EStG). Gesetzlich (§ 3 Nr. 72 EStG) sind rückwirkend seit dem 01.01.2022 u. a. die Einnahmen aus (kleinen, qualifizierten) PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben grundsätzlich (§ 3c Abs. 1 EStG) nicht mehr geltend gemacht werden können. 

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Vz. 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Zur Begründung verwies es auf ein zwischenzeitlich ergangenes BMF-Schreiben (vom 17.07.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001:001, Rn. 19), wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien. Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht Köln. Die nachträgliche Streichung des Investitionsabzugsbetrags sei unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen.

Ergebnis des FG Köln (ADV-Entscheidung)
Die Rückgängigmachung von sog. Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden (FG Köln vom 14.03.2024, 7 V 10/24).

Der Aussetzungsantrag hatte auch beim Finanzgericht keinen Erfolg. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags sei zulässig. Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten. Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.


Hinweis
Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird (Revision BFH Az. III B 24/24).


 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann