FG: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern (EÜR)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das FG Köln hat eine interessante Pressemitteilung hinsichtlich eines Verfahrens veröffentlicht.


Beispiel:

Der Einnahmen-Überschussrechner verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf.



Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Einnahmen-Überschussrechners, der eine Gewinnerhöhung durch einen "Un"-Sicherheitszuschlag rechtfertige.



Das FG Köln sieht das anders. Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummer, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags (FG vom 7.12.2017, 15 K 1122/16, nrkr.) für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Das FG Köln machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.


Hinweis:

Das FG Köln hat die Revision beim BFH zugelassen.


 

Mit kollegialem Gruß

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann