Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, IV. Quartal - Modul 3 / Kombi B
Termine Modul 3:
Mittwoch, 13.12.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 15.12.2023, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
FG: Klagen zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im März 2023 sind insgesamt vier Klagen zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht beim FG Rheinland-Pfalz eingegangen. Gerügt wird u. a. die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelungen. Die Klagen haben die Aktenzeichen 4 K 1189/23, 4 K 1190/23, 4 K 1217/23 und 4 K 1205/23. Bei der zuletzt genannten Klage (4 K 1205/23) handelt es sich um eine sog. „Sprungklage“, d. h. eine Klage, die ohne das erforderliche Vorverfahren beim Finanzamt erhoben wurde und die daher nur mit Zustimmung des Finanzamtes zulässig ist. Ob diese Zustimmung erteilt wird, ist aktuell noch offen. Das Gericht beabsichtigt, die Verfahren mit Rücksicht auf ihre Breitenwirkung vorrangig zu bearbeiten. Das FG Rheinland-Pfalz hat Wort gehalten! Das FG hat insbesondere wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen (FG Rheinland-Pfalz vom 27.04.2023).
Link: Entscheidung: Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide ausgesetzt
Das FG Rheinland-Pfalz setzte mit den beiden Eilbeschlüssen vom 23.11.2023 die Vollziehung des gegenüber den Antragstellern ergangenen jeweiligen Grundsteuerwertbescheids aus (Az. 4 V 1295/23 und Az. 4 V 1429/23), weil nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der einzelnen Bescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln bestünden. Hierdurch konnten Steuerpflichtige erstmals vor einem Finanzgericht mit ihren Einwänden gegen die Bewertung nach dem sog. Bundesmodell durchdringen (FG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2023).
Dem ersten Streitfall lag eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 Quadratmetern zugrunde. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei das Haus im Jahr 1880 errichtet, seit Jahrzehnten unrenoviert und noch mit einer Einfachverglasung der Fenster versehen. Daher sei der gesetzlich normierte Mietwert pro Quadratmeter überhöht. Der Bodenrichtwert für das 351 Quadratmeter große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 125 €/pro Quadratmeter ermittelt worden. Das Finanzamt wandte dennoch den gesetzlich normierten Mietwert an und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 01.01.2022 auf 91.600 € fest.
Der zweite Streitfall betraf eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 178 Quadratmetern, das im Jahr 1977 bezugsfertig errichtet wurde. Der Bodenrichtwert für das 1.053 Quadratmeter große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 300 €/pro Quadratmeter ermittelt worden. Nach dem Vortrag der Antragsteller könne dieser Bodenwert jedoch nur mit einem Abschlag von 30% angewandt werden, weil ihr Grundstück aufgrund einer Bebauung in zweiter Reihe, der Grundstückserschließung nur durch einen Privatweg und wegen einer besonderen Hanglage nur eingeschränkt nutzbar sei. Das Finanzamt berücksichtigte den Bodenrichtwert gleichwohl ohne Abschlag und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 01.01.2022 auf 318.800 € fest.
Formulierungsvorschlag
„[…] im Namen und im Auftrage des o. a. Steuerpflichtigen legen wir hiermit Einspruch, Ruhen des Verfahrens und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein. Begründung: Der tatsächliche angewendete Bodenrichtwert in Höhe von [xxx] €/qm vom Gutachterausschuss wurde berücksichtigt. Das Grundstück weist als wertmindernde Faktoren auf: (1) […], (2) […] und (3) […]. Diese wertmindernden Faktoren sind bisher unberücksichtigt geblieben. In Anlehnung an die gerichtlichen Zweifel des FG Rheinland-Pfalz (Az. 4 V 1295/23 und Az. 4 V 1429/23) beantragen wir entweder die Minderung des Bodenrichtwerts aufgrund bisher fehlender Wertanpassung (modifizierte Bindungswirkung des Gutachterausschusses) oder die gänzliche Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit. Vorsorglich beantragen wir das Ruhen des Verfahrens und die Aussetzung der Vollziehung.“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann