FG: Minderung der 1 %-Regelung aufgrund Garagen-Nutzungskosten

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FG: Minderung der 1 %-Regelung aufgrund Garagen-Nutzungskosten

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir hatten bereits im Jahr 2019 darüber berichtet, dass die Minderung der sog. 1 %-Regelung bei privater Verwendung eines betrieblichen Pkw nur unter Beachtung und Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich ist (FG Münster vom 14.03.2019, 10 K 2990/17, EFG 2019, 1083; zeitstaerken.PLUS: RD 0001 0008 2019 0012). Jetzt hat das Niedersächsische FG diese Auffassung bestätigt: "Stellt ein Steuerpflichtiger einen Dienstwagen, ohne dazu arbeitsrechtlich verpflichtet zu sein, in seiner Garage ab, mindert die auf die Garage entfallende AfA nicht den Vorteil aus der Nutzungsüberlassung (Niedersächsisches FG vom 09.10.2020, 14 K 21/19, EFG 2021, 191, nrkr.; Revision: BFH Az. VIII R 29/20)."


Sachverhalt

Der Steuerpflichtige arbeitete als angestellter Syndikusrechtsanwalt und Syndikussteuerberater und erzielte weitere Einnahmen aus Veröffentlichung. Der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen stellte diesem zwei betriebliche Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Steuerpflichtige gab an, diese in der privaten Garage unterzustellen, weil er zum sorgfältigen Umgang mit den Autos verpflichtet sei. In seiner Einkommensteuererklärung für die Veröffentlichungstätigkeit beantragte er einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen (H 18.2 EStH). Er zog die auf die Garage entfallende AfA als selbst getragene Kraftfahrzeugkosten von dem geldwerten Vorteil seiner nichtselbstständigen Tätigkeit in Form der privaten Nutzungsmöglichkeit ab.

Das Finanzamt akzeptierte für die nebenberufliche Tätigkeiten die geltend gemachte Betriebsausgabenpauschale. Die Minderung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung (1 %-Regelung) und der Wegstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte (0,03 %-Regelung) durch die Garagen-AfA wurde gestrichen.


Die Ergebnisse des Niedersächsischen FG lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Ergebnis: Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können bis zu 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 € jährlich, als pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden (BMF-Schreiben vom 21.01.1994, IV B 4 - S 2246-5/94, BStBl. I 1994, 112; H 18.2 "BA-Pauschale", EStH).

2. Ergebnis: Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit - auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit - können bis zu 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € jährlich, als pauschale Betriebsausgaben - aus Vereinfachungsründen - gewährt werden (BMF-Schreiben vom 21.01.1994, IV B 4 - S 2246-5/94, BStBl. I 1994, 112; H 18.2 "BA-Pauschale", EStH).

3. Ergebnis: Übernimmt ein Arbeitnehmer für einen betrieblichen Pkw Kosten, die durch die Privatnutzung veranlasst sind, fehlt es insoweit an einer eingetretenen objektiven Bereicherung als Arbeitnehmer. Auch soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen Pkw selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme (BFH vom 30.11.2016, VI R 2/15, BStBl. II 2017, 1014). Dabei sind nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen (BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14, BStBl. II 2017, 1011). Erfasst werden dabei neben den Nutzungskosten, beispielweise Treib- und Schmierstoffe, auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, beispielsweise Haftpflichtversicherung oder Garagenmiete (BFH vom 14.09.2005, VI R 37/03, BStBl. II 2006, 72). Die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs entsteht nur für solche Aufwendungen, die für ihn aus (i) rechtlichen oder (ii) tatsächlichen Gründen notwendig sind. Auch das Niedersächsische FG sieht für die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen das Erfordernis der Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder den Umstand, dass die Aufwendungen zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs unabdingbar sind (Niedersächsisches FG vom 09.10.2020, 14 K 21/19, a. a. O., Rdnr. 73; gleiche Auffassung: FG Münster vom 14.03.2019, 10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083, rkr.; zeitstaerken.PLUS: RD 0001 0008 2019 0012).


Lösung

Die Garagen-AfA kann nicht mindernd am geldwerten Vorteil der privaten Verwendung des betrieblichen Pkw abgezogen werden, weil es an einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur Einstellung des Fahrzeugs in einer Garage fehlt (Niedersächsisches FG vom 09.10.2020, 14 K 21/19, a. a. O., Rdnr. 74, 75).


Musterformulierung

Folgende Musterformulierung kann verwendet werden: " Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das ihm zur privaten Nutzung übergebene Betriebsfahrzeug in einer Garage einzustellen, um das Betriebsfahrzeug gegen Sturmschäden und Vandalismus zu schützen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Übernahme der Aufwendungen."

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer