FG: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 01.01.2023

Werbung

SPEZIALDIALOG: Gleiches Geld für gleiche Arbeit!?

Schaubild

Neuer Paukenschlag durch das BAG!

Mit zwei aktuellen Entscheidungen hat das BAG der Privatautonomie scharfe Grenzen gesetzt und de facto allen Arbeitgebern eine Equal-Pay-Zahlungspflicht auferlegt.

Der SPEZIALDIALOG informiert über die neuen wegweisenden Urteile, zeigt die erheblichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verstoßfolgen auf und gibt wertvolle Tipps zum Umgang mit den neuen Herausforderungen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Mittwoch, 29.03.2023, 14:00 – 15:30 Uhr

Zur Buchung


FG: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 01.01.2023

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Niedersächsische FG (vom 10.02.2023, 7-K-183/22) hat entschieden, dass ein durch einen Steuerberater nach dem 1. Januar 2023 lediglich per Fax eingereichter bestimmender Schriftsatz, im Streitfall die Bezeichnung des Klagebegehrens, nicht rechtswirksam ist. Der Steuerberater war verpflichtet (§ 52d Satz 2 FGO), den Schriftsatz als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihm spätestens seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung steht“ (§ 52 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Verpflichtung betrifft sämtliche bestimmende Schriftsätze. Hierzu gehören insbesondere die (i) Klageschrift und (ii) andere Schriftsätze, mit denen eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen wird.

Die Bundessteuerberaterkammer sei verpflichtet gewesen (§ 86d Abs. 1 StBerG), über die Steuerberaterplattform für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) einzurichten. Die Inhaberinnen und Inhaber des beSt seien wiederum nach § 86d Abs. 6 StBerG verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht). Diese Regelung sei am 01.08.2022 in Kraft getreten und erstmals ab dem 01.01.2023 anzuwenden (§ 157e StBerG).

Die Verpflichtung zur Nutzung des beSt knüpfe an diesen Einrichtungszeitpunkt an. Nach der Gesetzesbegründung sei dieser „auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung“ auf den 01.01.2023 bestimmt worden. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte mit diesem Zeitpunkt die passive, und gleichzeitig die aktive Nutzungspflicht beginnen.

Der Gesetzgeber habe sich mit guten Gründen dagegen entschieden, die Nutzungspflicht an ein anderes (unbestimmtes) Ereignis, wie z. B. die Erstanmeldung des Postfachinhabers oder den Erhalt des Registrierungsbriefes zu knüpfen. Eine Nutzungspflicht für jede Steuerberaterin und jeden Steuerberater zum 01.01.2023 sei zwingend erforderlich gewesen, um deren elektronische Erreichbarkeit sicherzustellen. Anderenfalls müssten die Gerichte gesonderte Listen über die jeweilige Erreichbarkeit führen, und u. U. in jedem Einzelfall den Erhalt des Registrierungsbriefs oder den Zeitpunkt der Erstregistrierung ermitteln. Dadurch würde die Wirkung des gesamten vorgesehenen Systems gefährdet.

Der Gesetzgeber habe ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Einrichtung des beSt eingeräumt. Etwaige Organisationsmängel der Bundessteuerberaterkammer rechtfertigten keine Suspendierung des gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkts.

Eine die Ersatzeinrichtung in Papierform berechtigende, vorübergehende technische Störung (§ 52d Sätze 3 und 4 FGO) liege nicht vor, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet worden sei. Es handele sich also nicht um ein technisches Problem bei der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, sondern um einen strukturellen Mangel.

Schließlich liege auch keine (absolute) Unmöglichkeit vor, das beSt zu nutzen, weil für Steuerberaterinnen und Steuerberater, die aktiv mit den Finanzgerichten kommunizierten, bereits vor dem 01.01.2023 die Möglichkeit bestanden habe, über die sog. Fast Lane eine schnellere Einrichtung des beSt zu erreichen.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann