Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
bisher hatten verschiedene Finanzgerichte über die notwendige Leistungsbeschreibung in der Textilbranche zu entscheiden (Hessischen FG vom 23.6.2015, 6 K 1826/12, n. v., juris; FG Hamburg vom 30.9.2015, 5 K 85/12, n. v., juris; FG Hamburg vom 29.7.2016, 2 V 34/16, n. v., juris).
Jetzt ist die Rechtsprechungsliste um einen Fall nämlich den des „Großhandels“ erweitert worden (Hessische FG vom 31.7.2017, 1 K 323/14, LEXinform: 5020539, rkr.).
Beispiel:
Das Finanzamt akzeptierte den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen nicht, weil die Leistungsbeschreibung zu unpräzise sei (BFH vom 2.9.201, V R 55/09, BStBl. II 2011, 235). In den Eingangsrechnungen wurde die Ware beispielsweise nur mit den Worten „Pulli, Oberteile oder Jacken“ umschrieben.
Ferner enthalten alle drei Rechnungen die Vermerke: "Selbstabholer" und "Bar erhalten" unter jeweiliger Wiederholung des Rechnungsdatums, einen Stempelabdruck der G GmbH und zwei nicht leserliche Unterschriften.
Hinweis:
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht haben ernstliche Zweifel an der Durchführung tatsächlicher Warenlieferungen. Das Finanzamt hat seinen Verdacht der Scheinrechnung begründet. Der Unternehmer und sein Vertreter sind die Entkräftung schuldig geblieben.
Eine Rechnung muss (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG; Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL) u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten (BFH vom 2.9.201, V R 55/09, BStBl. II 2011, 235).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Zur Konkretisierung der erbrachten Lieferung oder Leistung kann in der Abrechnung zwar auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen aber eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss (BFH vom 10.11.1994, V R 45/93, BStBl. II 1995, 395).
Für den Bereich des Handels von Kleidungsstücken, speziell von Freizeitbekleidung im Niedrigpreissegment, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse) für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht genügt. Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Hessisches FG vom 23.6.2015, 6 K 1826/12, n. v., juris; FG Hamburg vom 30.9.2015, 5 K 85/12, n. v., juris; FG Hamburg vom 29.7.2016, 2 V 34/16, n. v., juris).
Lösung:
Den Anforderungen an die handelsübliche Bezeichnung ist nicht genügt, wenn die Kleidungsstücke bloß der Gattung nach (z.B. Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) bezeichnet sind. Vielmehr bedarf es einer Beschaffenheitsbeschreibung mit den identifizierenden Merkmalen. Bei Eingangsrechnungen über Textillieferungen, die keine Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG), ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Dies gilt neben dem Einzelhandel und deren Eingangsrechnungen auch für den Großhändler (Hessisches FG vom 31.7.2017, 1 K 323/14, LEXinform: 5020539, rkr.).
Hinweis:
Ein Rückgriff auf die neuere EuGH-Rechtsprechung (u. a. EuGH vom 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06, DStR 2016, 2216) scheidet u. E. deshalb aus, weil eben ein Verdacht der Steuerhinterziehung aufgrund von Scheinrechnungen gegeben war. Dann sind spezielle Inhaltsanforderungen von Seiten der Finanzverwaltungen zulässig, um Steuerhinterziehungen zu vermeiden (vgl. Art. 273 MwStSystRL).
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StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann