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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Termin Modul 3:
Donnerstag, 23.09.2021, 14.00 – 16.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 24.09.2021, 9.00 – 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
FG: Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen (ohne ärztliche Verordnung]
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das FG Düsseldorf hat sich zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen, die ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung erfolgen, geäußert (FG Düsseldorf vom 09.09.2021, 1 K 2249/17 U; vgl. FG Düsseldorf, Newsletter 08/2021).
Sachverhalt
Die Unternehmerin ist ein Gesundheitsdienstleister im Bereich der Physiotherapie. In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte sie physiotherapeutische Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (sog. Selbstzahler), als umsatzsteuerfrei. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen handele und eine fortlaufende Verordnung nicht zwingend erforderlich sei. Zudem seien gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig, also als schicksalsteilende Nebenleistung (ebenfalls) umsatzsteuerfrei, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden.
Finanzamt
Das beklagte Finanzamt vertrat eine andere Ansicht: die Unternehmerin habe für die Umsätze, die auf Selbstzahler entfielen, den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen. Bei den übrigen Leistungen handele es sich um optionale Leistungen und nicht um unselbstständige Nebenleistungen. Das Finanzamt erhob für viele Jahre die Umsatzsteuer nach.
FG Düsseldorf
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage zum Teil stattgegeben.
(1) Die von der Unternehmerin im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen stellten umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Dies sei durch die ärztlichen Verordnungen nachgewiesen.
(2) Auch die Erlöse von Selbstzahlern seien zum Teil umsatzsteuerfrei. Der Therapiezweck sei dabei aber nur in den Fällen nachgewiesen, in denen erstens bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe und zweitens spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei.
(3) Hinsichtlich der übrigen Leistungen liegen umsatzsteuerpflichtige Leistungen vor. Diesbezüglich habe die Unternehmerin nicht nachweisen können, dass diese Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden therapeutischen Zweck hätten. Insbesondere lägen keine ärztlichen Verordnungen vor. Die Leistungen seien auch nicht unerlässlicher Bestandteil der von der Unternehmerin erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport. Die Umsätze seien mit dem regulären Steuersatz (19 %) zu besteuern. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %; § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG: „Verabreichung von Heilbädern“) seien nicht erfüllt.
Lösung
Nach Auffassung des FG Düsseldorf sind die Leistungen der Physiotherapeutin differenziert umsatzsteuerrechtlich zu behandeln:
(1) Rehasport (ärztliche Verordnung) = umsatzsteuerfrei
(2) Anschlussbehandlung von Selbstzahlern (ursprüngliche ärztliche Verordnung + 1-Jahresgrenze) = umsatzsteuerfrei
(3) Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten = umsatzsteuerpflichtig (19 %ige Umsatzsteuersatz)
Hinweis
Das Urteil des FG Düsseldorf ist mittlerweile rechtskräftig, weil die mögliche Revision beim BFH nicht eingelegt wurde.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer