Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit einer sehr interessanten Frage zur Verfassungsmäßigkeit der ertragsteuerrechtlichen Teilwert-Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz hat das FG Köln aufhorchen lassen (FG Köln, Pressemitteilung vom 16.10.2017; FG Köln vom 12.10.2017, 10 K 997/17; vgl. FAZ 239 vom 14.10.2017).
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.
Das FG Köln hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Zinssatz von 6 %, welcher steuerbilanziell (§ 6a EStG) für die Bewertung von Pensionsrückstellungen vorschreibt und abweichend von der Handelsbilanz zu einer massiven Unterbewertung führt.
„Die schriftliche Begründung des Vorlagebeschluss liegt noch nicht vor. Der Senat hat aber im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6%. Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.“
Hinweis:
Korn weist daraufhin, dass solange die Finanzverwaltung betroffene Gewinnfeststellungs- und Steuerbescheide nicht nach § 165 AO vorläufig erteilt, wird man diese ab sofort offenhalten, wenn eine Minderung des steuerrechtlichen Gewinns durch höhere Rückstellungen erwünscht ist.
Beratung: Im Rahmen des Einspruchsverfahrens bzw. von Änderungsanträgen könnte für die Rückstellungsdotierung einstweilen auf die handelsbilanzrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann