FG: Wahlrechtslose Anwendung des erweiterten Verlustausgleichs für Kommanditisten & Co.

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, IV. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Modul 3

Termine Modul 3:
Donnerstag, 18.11.2021, 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag, 07.12.2021, 10.00 - 12.00 Uhr 

Termin Kombi B:
Freitag, 03.12.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


FG: Wahlrechtslose Anwendung des erweiterten Verlustausgleichs für Kommanditisten & Co.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die ertragsteuerrechtliche Verlustabzugsbeschränkung (§ 15a EStG) für Kommanditisten und diesen gleichgestellten Personen birgt einige Stolperfallen in der täglichen Praxis. Das aktuelle FG-Urteil aus Rheinland-Pfalz rundet die Anwendungsregeln des erweiterten Verlustausgleichs weiter ab (FG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2021, 1 K 1443/18, nrkr.; Zulassung der Revision):

„Im Rahmen des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG besteht kein Wahlrecht für die Kommanditgesellschaft zur Geltendmachung des erweiterten Verlustausgleichs.“


Sachverhalt

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der u. a. die Steuerpflichtige S als Kommanditistin beteiligt war. Das Kapitalkonto der S zum 31.12.2015 war zwar negativ; die GmbH & Co. KG hatte ihre im Handelsregister eingetragene Hafteinlage aber noch nicht vollständig erbracht. Das Finanzamt berücksichtigte die Hafteinlage und gelangte aufgrund der sich danach ergebenden erweiterten Haftung zu einem voll ausgleichsfähigen Verlustanteil für 2015. Hingegen strebte die Kommanditistin einen lediglich verrechenbaren Verlust gem. § 15a Abs. 4 EStG zum 31.12.2015 an.


Lösung

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Die erweiterte Verlustausgleichsmöglichkeit wegen „überschießender Außenhaftung“ sei verpflichtend anzuwenden. Die gesetzliche Formulierung „können“ stehe eben nicht für ein Anwendungswahlrecht sondern für den eventuellen Eintritt des Lebenssachverhaltes. Das Stichtagsprinzip der sofortigen Besteuerung bei der transparenten Besteuerung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) schließe so ein Wahlrecht der Steuerpflichtigen aus.


Hinweis

Es überrascht, dass die Kommanditistin die Feststellung eines lediglich verrechenbaren Verlustes anstrebte. Dies kann aber durchaus sinnvoll sein, wenn ihre anderen Einkünfte ohnehin unter dem Grundfreibetrag liegen; ein Verlustausgleich wäre dann steuerlich sinnlos.


Beratung

Die Beratung muss in diesen Fällen bei Ansatz- und Bewertungswahlrechten im Bilanzsteuerrecht zur Verlustentstehungsvermeidung ansetzen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer