FG: Wegen atypisch stiller Gesellschaft scheitert körperschaftsteuerliche Organschaft

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 4 / Kombi B

Modul 4 II. Quartal

Termine Modul 4:
Donnerstag, 10.06.2021, 14.00 - 16.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag, 11.06.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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FG: Wegen atypisch stiller Gesellschaft scheitert körperschaftsteuerliche Organschaft

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die „atypisch stille Beteiligung“ an einer Kapitalgesellschaft und die Begründung einer Mitunternehmerschaft ermöglicht der Beratungspraxis u. a. die Nutzung des gewerbesteuerrechtlichen Freibetrags (24.500 €). In einem aktuellen Fall beim FG Düsseldorf wird deutlich, dass die Beratung hinsichtlich der Tochter-Kapitalgesellschaft („gewollte Organgesellschaft“) für die Anwendbarkeit der körper- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft (§ 14 KStG) schädlich ist (FG Düsseldorf vom 12.04.2021, 6 K 2616/17 K, G, F, nrkr.; Zulassung der Revision).

Damit bestätigt das FG Düsseldorf die finanzamtliche Auffassung: „Eine Kapitalgesellschaft an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG sein (BMF-Schreiben vom 20.08.2015, IV C 2 – S 2770/12/10001, BStBl. I 2015, 649, Tz. 2).


Sachverhalt

Die Mutter-GmbH war an zwei Tochter-GmbHs zu 100 % beteiligt. Es bestand ein Gewinnabführungsvertrag. An den jeweiligen Kapitalgesellschaften bestanden „atypisch stille Beteiligungen“.


Lösung

Die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sind nicht gegeben. Gesetzlich sei gefordert, dass der „… gesamte Gewinn (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) …“ von der abhängigen an die beherrschen Kapitalgesellschaft als Einkommen zugerechnet werden muss.


Hinweis

Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.09.2018, 1 K 396/14, EFG 2019, 1228, Revision: BFH Az. I R 33/18; FG Hamburg vom 26.10.2010, 2 K 312/09, GmbHR 2011, 329; nachgehend BFH vom 31.3.2011, I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) kann eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren „ganzen Gewinn“ (§ 14 Abs. 1 KStG) an den Organträger abführen kann, da sie aufgrund des Vertrags über die atypisch stille Gesellschaft verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinns an den atypisch still beteiligten Gesellschafter abzuführen.

Eine abschließende Entscheidung des BFH zu der Frage, ob auch dann von einer Abführung des gesamten Gewinns (§ 14 KStG) auszugehen ist, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der OG als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind, liegt bisher nicht vor (BFH vom 11.8.2011, I B 179/10, BFH/NV 2011, 2052).
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer