FG: Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim

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Schaubild

Unseren WEBDIALOG „Aktueller Steuerdialog“ gibt es in (i) zweistündigen Modulen [ohne Pause] oder in einem (ii) vierstündigen Paket [mit Pause].

Damit eine Terminflexibilität für Sie und die teilnehmenden Steuerberatungskanzleien und Unternehmen besteht, haben wir die Termine mehrfach im Angebot.

Wir bieten an und Sie entscheiden! Unser Angebot enthält verschiedene Veranstaltungstage frei wählbar sowie modular oder kombiniert. Sie bestimmen Ihre Veranstaltungsintensität. Durch das „Büroticket“ sparen Sie dabei noch.

Die Seminarunterlagen stehen Ihnen zeitnah zum Seminartermin in Ihrem Account im Buchungsportal zum Download und Ausdruck zur Verfügung.

Themengliederung/Arbeitsgebiete
A.   Löhne + Gehälter / Sozialversicherung
B.   Finanzbuchhaltung
C.   Bilanz(-steuerrecht) / EÜR
D.   Körperschaft- und Gewerbesteuer / Feststellungen
E.   Private Steuererklärungen / Kindergeld
F.    Handels- und Steuerbilanz
G.   Spezielles für Personen- und Kapitalgesellschaften
H.   Betriebliche Steuererklärungen / Feststellungen
I.    Veräußerungen / Vermögensverwaltung
J.   Umstrukturierungen
K.   Erben + Schenken
L.   Grunderwerbsteuer
M.  Verfahrensrecht
N.  Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


FG: Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wieder einmal steht die rückwirkende Versagung der Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim zur Diskussion. Dieses Mal urteilt das FG Düsseldorf im Sinne der Auffassung der Finanzverwaltung (FG Düsseldorf vom 08.01.2020, 4 K 3120/18 Erb, nrkr.; Revision: BFH Az. II R 18/20).


Sachverhalt
Die Steuerpflichtige (Tochter) erbte im Jahr 2009 von ihrem Vater eine im Jahr 1951 bebaute Immobilie, in welcher der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Sie bewohnte fortan das Obergeschoss des Hauses. Im August 2016 zog die Steuerpflichtige aus dem Haus aus und ließ es abreißen.

Steuerpflichtige
Die Tochter ist der Auffassung, dass das Haus aufgrund vieler – insbesondere altersbedingter – Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen.

Finanzamt
Das Finanzamt erließ einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG) rückgängig machte. Es vertrat die Ansicht, dass der Tochter die Gewährung der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit zu versagen sei.

FG Düsseldorf
Das Finanzgericht hat die Klage der Tochter gegen den geänderten Erbschaftsteuerbescheid abgewiesen, weil die Tochter nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sei. Das FG Düsseldorf wertete die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für ihren Auszug nicht als solche „zwingenden Gründe".


Lösung
Die von der Tochter geschilderten Mängel des Gebäudes seien allenfalls nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, sei kein zwingender Grund. Es sei der Tochter möglich gewesen, in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbständig einen Haushalt zu führen. Sie habe bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und habe die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen können.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer