FG: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Säumniszuschlags (nach dem 31.12.2018)

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SPEZIALDIALOG: Aktuelle (Steuer-)Gesetzänderungen

Ukraine

Viele „Aktuelle (Steuer-)Gesetzänderungen“ und Änderungen im Wirtschafts-, Arbeits- oder Sozialversicherungsrecht stehen in der „Pipeline“. Die parlamentarischen Verfahren sind gestartet worden und es ist mit einer Finalisierung zu rechnen. Die punktuellen Steuergesetzänderungen, beispielhaft der „neue Verlustrücktrag“, die Verlängerung der „Homeoffice-Pauschale“ und die Aktualisierung der „7g-Föderung“ oder die „Anhebung des Mindestlohns“ sowie die „neuen Regeln bei der sog. Vollverzinsung von Steuernachzahlungs- und -erstattungszinsen“, geben uns inhaltlich den Anlass einen SPEZIALDIALOG über unsere Reihe „Aktueller Steuerdialog“ hinaus anzubieten.

Mit dem Erlös der Veranstaltung möchten wir in Not geratenen Kindern helfen („Stand with Ukraine“ / Stiftung RTL – Wir helfen Kindern e.V.). Kinder sind das schützenswerteste Gut im Leben. Wir haben neben 1000 Teilnehmerplätzen den Vortrag und das Handout organisiert. Über Ihre Teilnahme an diesem Seminar und Ihre Unterstützung würden wir uns sehr freuen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Dienstag, 05.04.2022 - 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Zur Buchung


FG: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Säumniszuschlags (nach dem 31.12.2018)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

auch der Säumniszuschlag gerät nun ins Visier einer möglichen Verfassungswidrigkeit. Das FG Münster hat in einem aktuellen Beschluss zwei Aussage getroffen. (1) Die Säumniszuschläge, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, sind (wohl) bedenkenlos nach dem BVerfG-Beschluss (FG Münster vom 11.01.2022, 12 V 1805/21 AO, EFG 2022, 297, nrkr.; Beschwerde: BFH Az. V B 4/22; BVerfG vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). (2) Es bestehen allerdings Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit für Säumniszuschläge, die nach dem 31.12.2018 entstanden sind.

Die festgesetzten Säumniszuschläge, die nach dem 31.12.2018 entstanden sind, im Abrechnungsbescheid sind „offen zu halten“ (Formulierungsvorschlag):

„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen wir gegen die Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge, entstanden nach dem 31.12.2018, Einspruch bzw. Änderungsantrag ein. Nach dem BVerfG-Beschluss ergänzt durch den Aussetzungsbeschluss des FG Münster bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge im Festsetzungsbescheid vom [xx.xx.xxxx] (FG Münster vom 11.01.2022, 12 V 1805/21 AO, EFG 2022, 297, nrkr.; Beschwerde: BFH Az. V B 4/22; BFH vom 31.08.2021, V B 69/21; BVerfG vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Wir beantragen das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen höchstrichterlichen Klärung oder eine angemessenen Steuergesetzänderung.“


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion