Finanzverwaltung: Ertragsteuerrechtliche Behandlung von „alten“ Sanierungsgewinnen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

bisher hat der BFH die Steuerbefreiung von „alten“ Sanierungsgewinnen als rechtswidrig eingestuft, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für diese Steuerbefreiung fehlt. Jetzt hat sich die Finanzverwaltung mit den Koalitionsfraktionen zusammengesetzt, um eine einheitliche Lösung zu finden. Dieses Ergebnis ist nun veröffentlicht worden (BMF-Schreiben vom 29.3.2018, IV C6 – S 2140/13/10003, DStR 2018, 680):

Im Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile v. 23.8.2017 (I R 52/14, X R 38/15) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden.

Begründung:
Die Finanzverwaltung sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 (IV C 6 – S 2140/13/10003, BStBl. I 2017, 741, DStR 2017, 986) veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden.

In der Begründung zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 18/12128, 33). Demnach ist für Schuldenerlasse bis (einschließlich) zum 8.2.2017 aus Vertrauensschutzgründen entsprechend dem og BMF-Schreiben weiterhin nach dem BMF-Schreiben v. 27.3.2003 (IV A 6 –S 2140-8/03, BStBl. I 2003, 240, DStR 2003, 690 [sog. Sanierungserlass] zu verfahren.

Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredtem Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann