FinMin Baden-Württemberg: Nichtbeanstandungsregelung bei der technischen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)

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Anmeldungen auf unserer Website für den AKTUELLEN STEUERDIALOG im III. Quartal 2020 als WEBDIALOG sind möglich. Zum Erhalt Ihrer und unserer Gesundheit haben wir uns nochmals für die Online-Fortbildung entschieden. Es gibt den AKTUELLEN STEUERDIALOG in folgenden buchbaren Varianten: (i) modular oder (ii) kombiniert. Sie wählen aus, ob Sie an (i) Modul 1 und Modul 2 bzw. Modul 3 und Modul 4 in einem zweistündigen WEBDIALOG oder als (ii) Kombi A (Modul 1 + Modul 2) bzw. Kombi B (Modul 3 + Modul 4) in einem vierstündigen WEBDIALOG teilnehmen möchten. Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Anmeldung und freuen uns auf die Fortbildung mit Vergnügen.


FinMin Baden-Württemberg: Nichtbeanstandungsregelung bei der technischen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 18.8.2020 hat das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) mitgeteilt, dass es an der Beendigung der Übergangsregelung zur Umsetzung der technischen zertifizierten Sicherheitseinrichtung zum 1.10.2020 festhält (BMF-Schreiben vom 18.8.2020, IV A 4 - S 0319/20/10002). Eine bundeseinheitliche Nichtbeanstandung gilt nur bis zum 30.9.2020 (BMF-Schreiben vom 6.11.2019, IV A 4 - S 0319/19/10002).

Jetzt hat das Finanzministerium Baden-Württemberg veröffentlicht, dass es bundeslandabhängig eine weitere Nichtbeanstandungsregelung gibt, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (FM Baden-Württemberg vom 10.7.2020, 3 - S 031.9/4, DStR 2020, 2026).

Wie wir bereits im AKTUELLEN STEUERDIALOG berichtet haben, gilt diese weitere Billigkeitsregelung bis zum 31.3.2021, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Variante: Der betroffene Unternehmer hat die erforderliche Anzahl von TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30.9.2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben.

2. Variante: Es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.


Hinweis

Die Unternehmen müssen die entsprechenden Dokumente und Informationen archivieren, um diese bei einer späteren finanzamtlichen Überprüfung vorlegen zu können. Die Aufbewahrungsdauer entspricht der allgemeinen Archivierungspflicht. Das Finanzamt kann die Vorlage dieser Unterlagen verlangen.


Beratung:
Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen als stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion