FinMin BaWü: Herabsetzung des sog. 1/11

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Finanzministerium Baden-Württemberg hat sich zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, dem sog. 1/11, geäußert. Leider wird dabei nicht die vereinfachte Herabsetzungsmethode aus NRW übernommen, sondern es muss ein kurz aber prägnant formulierter formloser Antrag gestellt werden.

Der Herabsetzungsantrag und die Erstattung des sog. 1/11 haben auf die Dauerfristverlängerung, d. h. der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zum 10. des übernächsten Monats, keine Auswirkung.

„Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d. h. auf 0,- €) herabgesetzt werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen. Erforderlich ist, dass der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist."

Hier unser Formulierungsvorschlag:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Unternehmen ist in der [xxx] - Branche tätig und verzeichnet wegen der Corona-Krise einen Umsatzeinbruch von geschätzten [xxx] %. Damit besteht eine Existenzgefährdung aufgrund dieser ich / wir die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Null € und damit eine Erstattung beantragen."

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion