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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 1 / Kombi A

Termine Modul 1:
Mittwoch, 11.09.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 01.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 15.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Abgabenordnung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.05.2024, Nr. 9 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Abgabenordnung.
Formelle/Materielle Mängel: Schätzungsbefugnis bei Altkassen
Der BFH hat fixiert, die Verwendung eines objektiv manipulierbaren Kassensystems stellt grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, weil in einem solchen Fall systembedingt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. Trotzdem muss bei formellen Mängeln hinsichtlich der Verwendung bei Kassensystemen unterschieden werden zwischen einem (1) gravierenden Mangel mit Schätzungsbefugnis gegenüber einem (2) entschuldbaren Mangel ohne Schätzungsbefugnis. Der in der Verwendung einer solchen objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse einfacher Bauart liegende formelle Mangel begründet keine Schätzungsbefugnis, wenn der Kassenführende in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bietet (BFH vom 28.11.2023, X R 3/22, BStBl. II 2024, 329; zeitstaerken.PLUS: CD 0800 0162 2024 0001).
Der Einsatz des Kassenmodells war bis zum 01.01.2020 unzweifelhaft zulässig. Wenn selbst die Finanzverwaltung dieses Kassensystem bis zum Jahr 2016 akzeptiert hat, musste dem Kassenführenden nicht unbedingt erkennbar sein, dass ein verfahrensrechtlicher Verstoß vorliegt und allein damit ein Anlass zur Schätzung gegeben sein würde.
Der kassenführende Restaurantbetreiber hat keine ausreichenden sonstigen Aufzeichnungen geführt, sodass eine Nullschätzung abzulehnen ist. Es wird somit zu einer (Hinzu-)Schätzung kommen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht die Intensität der formellen Mängel für die Bestimmung des Schätzungsumfangs ermitteln müssen.
In diesem konkreten Fall lag eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach wegen Verstoßes gegen verschiedenste Aufzeichnungspflichten vor, allerdings seien die Mängel nicht so gravierend, dass es zu einer Vollschätzung kommen kann.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann