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Frühbucherrabatt
Wir gewähren bei jeder Anmeldung bis zum 30. November 2020 einen Frühbucherrabatt.
Büroticket
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen weiteren Rabatt über das sog. „Büroticket“ zu nutzen.
Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für das „Jahreswechselseminar 2020/2021“ anmelden.
Kontaktieren Sie uns hierzu vor der Buchung per E-Mail mit Ihren gewünschten Teilnehmernamen und den dazugehörigen persönlichen E-Mail-Adressen unter veranstaltung@zeitstaerken.de.
Flyer mit weiteren Informationen zum Download
Formulierungsvorschlag für Einspruchsverfahren „Rentenbesteuerung“
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
aufgrund von Nachfragen aus dem Kollegenkreis erlauben wir uns, einen Formulierungsvorschlag für den Einspruch hinsichtlich einer etwaigen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung „Renten“ per Newsletter zur Verfügung zu stellen. Das FG Baden-Württemberg hatte im zweiten Rechtsgang darüber zu entscheiden, ob eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorlag (FG Baden-Württemberg vom 01.10.2019, 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, nrkr.; Revision: BFH Az. X R 33/19). Das FG Baden-Württemberg wies die Klage des Steuerpflichtigen ab, ließ aber die Revision beim BFH zu. Daraufhin ist weiterhin das Einlegen des Einspruchs in der Praxis geboten.
Formulierungsvorschlag
„Begründung: In der Einkommensteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum (Vz.) [xxxx] vom [xx.xx.xxxx] werden die Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) in Höhe von [xxx.xxx] € mit ihrem Ertragsanteil von [x] % entsprechend ihrem Beginn in [Jahr des Rentenbeginns] besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG).
Mit diesem Einspruch machen wir die Verfassungswidrigkeit der in diesem Bescheid vorgenommenen Rentenbesteuerung – aufgrund einer etwaigen unzulässigen Doppelbesteuerung – geltend. Die Steuersystematik zwischen (i) Altersvorsorgeaufwendungen und (ii) Altersbezüge ist rechtswidrig, da im Sinne des Nominalwertprinzips (vgl. BFH vom 21.06.2016, X R 44/14) beim o. a. Steuerpflichtigen Rententeilbeträge steuerpflichtig sind, die aus bereits versteuertem Einkommen stammen.
Die Gründe für die Doppelbesteuerung sind im Wesentlichen identisch mit dem grundsätzlichen Vorbringen der Steuerpflichtigen (Kläger) in einem anderen finanzgerichtlichen Verfahren (FG Baden-Württemberg vom 01.10.2019, 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, nrkr.; Revision: BFH Az. X R 33/19). Die Klage selbst wurde zwar vom FG Baden-Württemberg abgelehnt, allerdings wurde die Revision beim BFH zugelassen und diese ist zwischenzeitlich eingelegt und angenommen worden.
Um „langatmige“ Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir in unserer Einspruchsbegründung auf die Argumente in dem Musterverfahren.
Wir sehen daher - bis zu dieser Entscheidung - davon ab, eine ins Einzelne gehende Begründung anhand der gesamten Einzahlungsphase der Rentenbeiträge für unseren Mandanten vorzutragen, behalten uns dies aber vor, sobald die BFH-Entscheidung veröffentlicht wurde.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer