Freiberufler: Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.01.2021, Nr. 1, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.

Freiberufler: Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben

Zu den Betriebsausgaben eines Freiberuflers können auch Sponsoringaufwendungen zählen, die zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen anzusiedeln sind, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will (BFH vom 14.7.2020, VIII R 28/17, BStBl. II 2021, 14; CD 0001 0004 2020 0011).

Es ist ratsam für den Freiberufler die zu erfüllenden Voraussetzungen, die der BFH an den Betriebsausgabenabzug knüpft, vertraglich mit der gesponserten Person oder Organisation zu vereinbaren und festzuhalten.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer