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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Termine Modul 2:
Mittwoch, 08.10.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 04.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 21.11.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.07.2025, Nr. 17 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.
Freigebige Zuwendung: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Der BFH hat bestätigt, dass die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist. Bei einem niedrig verzinsten Darlehen ist die für die schenkungsteuerrechtliche Steuerberechnung maßgebliche Zinsdifferenz aus dem Unterschied zwischen dem (a) vereinbarten Zinssatz und dem (b) gesetzlich angeordneten Zinssatz 5,5 % zu bilden (BFH vom 31.07.2024, II R 20/22, BStBl. II 2025, 498; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0007 2025 0001).
Für die Praxis gilt, dass zur Vermeidung schenkungsteuerrechtlicher Thematiken auch bei Darlehensverträgen im Familien- und Freundeskreis die Vereinbarung eines marktüblichen Zinssatzes (nunmehr) erforderlich ist. Es ist zu empfehlen, dass die Marktüblichkeit des Zinssatzes durch entsprechenden Nachweis dokumentiert wird. Daneben ist stets eine Verschriftlichung der Vertragskonditionen anzuraten.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann