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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Kombi B

Termin Kombi B:
Freitag, 18.07.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 27.06.2025, Nr. 15 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.
Freigebige Zuwendung: Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH
Der BFH hat entschieden, dass eine disquotale gesellschafterbezogene Rückzahlung aus einer gesellschafterbezogen aufgebauten Kapitalrücklage eine freigebige Zuwendung unter den Mitgesellschaftern auslösen kann (BFH vom 19.06.2024, II R 40/21, BStBl. II 2025, 412; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0007 2024 0002).
Es ist weiterhin zu differenzieren zwischen einer (1) gesellschaftsvertraglich vereinbarten disquotalen, gesellschafterbezogenen Kapitalrücklage im Einlagezeitpunkt oder einer (2) freigebigen Zuwendung. (1) Grundsätzlich wird eine Schenkung zwischen den Gesellschaftern aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung „personifizierte Kapitalrücklage“ vermieden. (2) Erst bei einem (i) Verzicht ganz oder (ii) teilweise auf den bestehenden personifizierten Rückzahlungsanspruch oder bei einer tatsächlich erfolgten abweichenden Rückzahlung gegenüber der Einzahlung entsteht eine freigebige Zuwendung.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann