Geschäftsveräußerung im Ganzen: Ablehnung bei Übertragung des Anlagevermögens an verschiedene Erwerber

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termine Modul 3:
Dienstag,     27.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     24.11.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        04.12.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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Geschäftsveräußerung im Ganzen: Ablehnung bei Übertragung des Anlagevermögens an verschiedene Erwerber

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Frage entschieden, ob die Übertragung einzelner Teile eines Solarparks auf verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung durch den Veräußerer eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt (BFH vom 13.11.2025, V R 32/24, BStBl. II 2026, 712).

📌 Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG betrieb einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom und veräußerte Ende 2014 Teile des Solarparks an zehn verschiedene Gesellschaften, während bestimmte zentrale Einrichtungen bei ihr verblieben. Auch nach der Übertragung speiste sie den in den Teilanlagen erzeugten Strom weiterhin als Anlagenbetreiberin in das Netz ein und vereinnahmte die hierfür vorgesehene Vergütung.

❓ Streitfrage
Streitig war, ob die Übertragung der einzelnen Teile des Solarparks auf verschiedene Erwerber als Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen ist.

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH verneinte eine Geschäftsveräußerung im Ganzen und wies die Revision zurück. Voraussetzung hierfür wäre die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Im Streitfall führte jedoch die Klägerin ihre bisherige wirtschaftliche Tätigkeit auch nach der Veräußerung der Teilanlagen fort, indem sie den dort erzeugten Strom weiterhin als Anlagenbetreiberin in das Netz einspeiste und die Vergütung vereinnahmte. Die Erwerber setzten daher nicht die bisher von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit fort.

🧭 Praxishinweis
Bei der Übertragung von Teilen einer Anlage ist für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen entscheidend, ob der Erwerber die bisher vom Veräußerer ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit fortführt.

🤝 Beratung
Bei der Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks sollte geprüft werden, wer nach der Übertragung die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich fortführt.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 712 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden.

Hinweis: zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0001 2026 0007

Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann