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SPEZIALDIALOG: Blickpunkt "Aktuelles zur Kassenführung"

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen umfassenden Referentenwurf zur Einführung einer Kassenpflicht vorgelegt. In diesem werden insbesondere die verpflichtende Benutzung einer elektronischen Registrierkasse und die Reduzierung der bisher bestehenden Belegausgabepflicht dargestellt.
Die wichtigsten Punkte behandeln wir in unserem einstündigen BLICKPUNKT: Aktuelles zur Kassenführung (Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)).
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Termin:
Montag, 27.07.2026, 10.00 - 11.00 Uhr
Zur Buchung
Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG): Ablehnung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der umsatzsteuerlichen Geschäftsveräußerung bei einer Betriebsfortführung durch einen Pächter entschieden (BFH vom 13.11.2025, V R 3/23, BStBl. II 2026, S. 570). Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die für eine Geschäftsveräußerung erforderliche Fortführungsabsicht vorliegen muss.
📌 Sachverhalt
Ein Unternehmen übertrug Betriebsvermögen im Rahmen einer mehrfachen Übertragung. Der Erwerber nutzte die übertragenen Wirtschaftsgüter nicht selbst für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtete sie an einen Dritten, der den Betrieb fortführte.
❓ Streitfrage
War die Übertragung trotz der Verpachtung des Betriebsvermögens als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung anzusehen?
⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die für eine Geschäftsveräußerung erforderliche Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei mehrfachen Übertragungen auf den Letzterwerber abzustellen ist. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen jedoch nicht selbst für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet es lediglich, kann die Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch den Pächter dem Erwerber nicht zugerechnet werden. Das Finanzgericht muss nun weitere tatsächliche Feststellungen treffen, sodass der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen wurde.
🧭 Praxishinweis
Bei der Prüfung einer Geschäftsveräußerung ist sorgfältig zu beurteilen, ob der Erwerber die unternehmerische Tätigkeit selbst fortführt oder lediglich eine Verpachtung des übertragenen Vermögens erfolgt.
🤝 Beratung
In vergleichbaren Gestaltungen sollte die tatsächliche Nutzung des übertragenen Vermögens durch den Erwerber frühzeitig dokumentiert und im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung rechtlich eingeordnet werden.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, S. 570 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden.
Hinweis: zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0001 2026 0008
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann