Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Ablehnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche in Abhängigkeit zum Geschäftszweck

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, IV. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Werbung IV Modul 3

Termin Modul 3:
Dienstag,     22.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        09.12.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.09.2022, Nr. 16/17 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.


Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Ablehnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche in Abhängigkeit zum Geschäftszweck

Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können beim ausstellenden Unternehmer nur dann zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen (sog. fiktives Anlagevermögen) gehören würde (BFH vom 23.03.2022, III R 14/21, BStBl. II 2022, 559).

Zur Zugehörigkeit zum (fiktiven) Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der (i) Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die (ii) speziellen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.

Der BFH lehnt die Auffassung der Finanzverwaltung ausdrücklich ab. Die Notwendigkeit für den Geschäftszweck des Gewerbebetriebs ist das prägende Merkmal der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von „fiktivem Anlagevermögen“.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion