Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Kombi B

Termin Kombi B:
Freitag, 04.04.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 24.02.2025, Nr. 4 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
Der BFH hat ergänzende Erklärungen zu den Kosten für die Anmietung von Werbeträgern veröffentlicht. (1) Eine Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen setzt voraus, dass die den Werbeaufwendungen zugrundeliegenden Verträge ihrem (a) wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest (b) trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. (2) Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum (gewerbesteuerliches fiktives Anlagevermögen) des Dienstleistungsunternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden. (3) Für die Zugehörigkeit zum (fiktiven) Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Dienstleistungsunternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. (4) Als spezielle betriebliche Verhältnisse sind beispielsweise die (i) Häufigkeit und die (ii) Dauer der Nutzung von bestimmten oder gleichartigen – austauschbaren – Werbeträgern zu beurteilen (BFH vom 16.09.2024, III R 36/22, BStBl. II 2025, 88; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0008 2025 0001).
Die kategorische Ablehnung von gewerbesteuerlichem fiktivem Anlagevermögen bei Werbeträgern ist vom BFH abgelehnt worden. Werbeträger können als fiktives Anlagevermögen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Anmietungskosten unterliegen. Diese Zuordnung ist vorzunehmen, wenn die Werbeträger dauerhaft bzw. langfristig im Unternehmen genutzt werden, um den Geschäftszweck, d. h. das Leistungsangebot bekanntzumachen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann