Gewerbliche Sportlertätigkeit: Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, II. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Werbung Modul 3

 

Termine Modul 3:
Dienstag,     13.06.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     05.07.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        07.07.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.03.2023, Nr. 6 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Gewerbliche Sportlertätigkeit: Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung

Der BFH hat die Grundsätze eines einheitlichen Gewerbebetriebs auf die Tätigkeiten eines Sportlers übertragen, wenn dieser gewerbliche Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen ausübt und für die Sportlertätigkeit Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung erhält. (1) Der Umfang der Betriebseinnahmen wird dadurch erweitert. (2) Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug abgelehnt (BFH vom 15.12.2021, X R 19/19, BStBl. II 2023, 319; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2022 0008).

Erstmals geht der BFH hin und verknüpft die Tätigkeit als (a) Sportler und als (b) Werbeträger zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb mit der Rechtsfolge, dass sowohl die Einnahmen der Vermarktung als auch der Sportförderung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann