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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, IV. Quartal - Modul 1

Termin Modul 1:
Mittwoch, 07.12.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 25.10.2022, Nr. 18 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Gewinnermittlung: Abgelehnter Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der privaten Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar (BFH vom 16.03.2022, VIII R 33/18, BStBl. II 2022, 614; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0004 2022 0006).
Ausnahmsweise sind die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um „typische Berufskleidung“ handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.
Der BFH hat seine Rechtsprechung dergestalt „verschärft“, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, die ausschließlich beruflich verwendet wird, trotzdem zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung gehören.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion