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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Termin Modul 1:
Mittwoch, 07.05.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 13.05.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 27.06.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Grunderwerbsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 20.03.2025, Nr. 6/7 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Grunderwerbsteuer.
Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Der BFH hat entschieden, dass bei einer Verlängerung eines Erbbaurechts vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum ist. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen (BFH vom 10.07.2024, II R 3/22, BStBl. II 2025, 161; zeitstaerken.PLUS: CD 0600 0008 2024 0001).
Auch die Verlängerung eines bereits vereinbarten und zu diesem Zeitpunkt bereits grunderwerbsteuerlich besteuerten Erbbauzinses führt bei Vertragslaufzeitverlängerung des Erbbaurechts zu einer weiteren Entstehung der Grunderwerbsteuer. Ohne Abzinsung erfolgt als Bemessungsgrundlage die Ermittlung des kapitalisierten Erbbauzinses mit dem Vervielfältiger des Verlängerungszeitraums.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann