Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

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SPEZIALDIALOG: Aktuelles Lohnsteuerrecht

Schaubild

Seit dem 01.01.2020 sind die gesetzlichen Anwendungsregeln für die sog. Gutscheinregelung verschärft. Diese Steuergesetzänderung(en) – insbesondere hier: Kriterienerfüllung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG – haben für viel Aufsehen und Diskussionen gesorgt. Das bundeseinheitliche finanzamtliche Anwendungsschreiben umfasst 10 Seiten, erläutert den klassischen wie auch den modernen Gutschein. Wir bringen das Thema auf den Punkt mit Erläuterungen und Anwendungsbeispielen.

Termine:
Donnerstag, 01.07.2021, 10.00 - 11.30 Uhr
Montag, 06.09.2021, 10.00 - 11.30 Uhr

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Grunderwerbsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 20.05.2021, Nr. 7/8 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Grunderwerbsteuer.


Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Die anteilige Instandhaltungsrückstellung ist Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und deshalb kein Bestandteil des Kaufpreises einer Immobilie.

Bei rechtsgeschäftlichem Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern (BFH vom 16.09.2020, II R 49/17, BStBl. II 2021, 339; zeitstaerken.PLUS: CD 0600 0008 2021 0001).


Hinweis

Die Finanzverwaltung wendet diese BFH-Rechtsprechung an und erklärt in einem koordinierten Ländererlass , dass die Urteilsgrundsätze auch beim Erwerb von Wohnungseigentum gelten (Koordinierter Ländererlass vom 19.03.2021, BStBl. I 2021, 621).

Im koordinierten Ländererlass  weist die Finanzverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von (i) Teileigentum oder (ii) Wohnungseigentum nur anzuwenden sind, wenn der Notarvertrag nach dem 20.05.2021  geschlossen worden ist.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer