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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, II. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Termine Modul 1:
Mittwoch, 10.06.2026 (Terminänderung), 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 30.06.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 19.06.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Grunderwerbsteuerbarkeit: Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile durch eine grundbesitzende GmbH entschieden (BFH vom 22.10.2025, II R 24/22, BStBl. II 2026, 385).
📌 Sachverhalt
Eine grundbesitzende GmbH erwarb eigene Geschäftsanteile. Dadurch erhöhte sich die rechnerische Beteiligung eines Gesellschafters auf mindestens - alte Rechtslage - 95 % der nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile.
❓ Streitfrage
Es war zu klären, ob durch den Erwerb eigener Anteile eine grunderwerbsteuerliche Anteilsvereinigung entsteht.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof bejahte eine grunderwerbsteuerliche Anteilsvereinigung, wenn sich durch den Erwerb eigener Anteile die Beteiligung eines Gesellschafters rechnerisch auf mindestens 95 % erhöht. Maßgeblich ist dabei die Beteiligungsquote ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile.
🧭 Praxishinweis
Der Erwerb eigener Anteile durch eine grundbesitzende Gesellschaft ist grunderwerbsteuerlich sorgfältig zu prüfen, da bereits rechnerische Beteiligungsverschiebungen steuerpflichtige Tatbestände auslösen können.
🤝 Beratung
Im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen sollten die Auswirkungen von Anteilserwerben durch die Gesellschaft, d.h. der Erwerb eigener Anteile, frühzeitig grunderwerbsteuerlich analysiert werden.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 385 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0600 0001 2026 0003).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann