Grundstücksveräußerung: Ablehnung des nämlichen Wirtschaftsguts bei Erwerb aus einer Erbmasse eines Miterbenanteils (Rechtsprechungsänderung)

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Schaubild

Termin Modul 3:
Dienstag,     25.03.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        04.04.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 24.02.2025, Nr. 4 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Grundstücksveräußerung: Ablehnung des nämlichen Wirtschaftsguts bei Erwerb aus einer Erbmasse eines Miterbenanteils (Rechtsprechungsänderung)

Der IX. BFH-Senat hat eine Rechtsprechungsänderung entschieden: Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks. Daraus resultiert, dass bei Grundstücksveräußerung innerhalb der steuerrechtlichen zehnjährigen Behaltensfrist kein privates Veräußerungsgeschäft wegen fehlender Nämlichkeit des Wirtschaftsgutes ausgelöst wird (BFH vom 26.09.2023, IX R 13/22, BStBl. II 2025, 78; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0023 2024 0002).

Nunmehr widerspricht der BFH in seiner Gesamtheit der Ansicht der Finanzverwaltung  zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Erbengemeinschaft in ihrer Auseinandersetzung, wenn ein Miterbe einen Erbanteil entgeltlich erwirbt. Die Anschaffung eines Gemeinschaftsanteils erfüllt den Tatbestand der Anschaffung eines Wirtschaftsguts nicht.

Sehr schnell hat der Steuergesetzgeber aufgrund der Rechtsprechungsänderung des BFH reagiert. Der Steuergesetzgeber sah die vielfältigen Möglichkeiten der Steuergestaltung und damit einhergehenden Steuerreduzierungen. Im Rahmen des JStG 2024 wurde der Wortlaut der privaten Veräußerungsgeschäfte hinsichtlich des bestehenden Durchgriffsprinzips (Transparenzprinzip) bei vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf vermögensverwaltende Gesamthandsgemeinschaften (Erbengemeinschaften usw.) erweitert (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG; SD 0001 0023 2024 0007).

Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 

Für die Praxis bedeutet dies, dass nunmehr bei der Übertragung eines Erbanteils ein Durchgriff auf den Inhalt des Erbanteils erfolgt. Ist der bzw. ein Bestandteil des Erbanteils eine Immobilie, gilt die Übertragung als Anschaffung und es wird eine neue zehn Jahresfrist für einen einkommensteuerfreien Verkauf ausgelöst.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann