Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ablehnung für die Reinigung einer öffentlichen Straße (Fahrbahn)

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, IV. Quartal - Modul 1 / Kombi A

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Termine Modul 1:
Mittwoch, 17.11.2021, 10.00 - 12.00 Uhr 
Donnerstag, 25.11.2021, 10.00 - 12.00 Uhr  

Termin Kombi A:
Freitag, 19.11.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 26.10.2021, Nr. 17/18 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ablehnung für die Reinigung einer öffentlichen Straße (Fahrbahn)

Es ist zwischen Aufwendungen für den (i) persönlichen Haushalt und dem (ii) Allgemeinwohl zu unterscheiden.

Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist – anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor der Haustür – nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt (BFH vom 13.05.2020, VI R 4/18, BStBl. II 2021, 669; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 035a 2020 0005).

Die Aufwendungen für die Fahrbahnreinigung einer öffentlichen Straße gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer