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SPEZIALDIALOG: Neue Nachweispflichten für Arbeitgeber ab 01.08.2022!

Am 23. Juni 2022 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union verabschiedet. Es soll bereits zum 1. August 2022 in Kraft treten.
Das neue Recht verschärft u. a. das NachweisG und damit die Dokumentationspflichten für alle Arbeitgeber. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden. Die neuen Regelungen bringen auch praxisrelevante Änderungen in anderen Bereichen mit sich, zum Beispiel im Teilzeit- und Befristungsrecht.
Im Seminar erfahren Sie alles Wissenswerte über die bevorstehende Gesetzesänderung. Die Möglichkeit, dem Referenten Fragen rund um das Thema zu stellen, runden das Seminar ab.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Termin:
Dienstag, 12.07.2022, 10:00 – 11:30 Uhr inkl. Fragerunde
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 09.06.2022, Nr. 9 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen: Ablehnung für statische Berechnungen eines Statikers
Für die Leistung – hier: statische Berechnung – eines Statikers kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war (BFH vom 04.11.2021, VI R 29/19, BStBl. II 2022, 320; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 035a 2022 0002).
Auch ein erforderlicher mittelbarer Zusammenhang einer Leistung mit einer Handwerkerleistung löst die Möglichkeit der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nicht aus.
Der BFH entschied und die Finanzverwaltung bekam damit Ihre ablehnende Auffassung bestätigt, dass beide Leistungen – (i) Statiker-Leistung und (ii) Handwerker-Leistung – jeweils getrennt zu betrachten und hinsichtlich ihrer Eigenschaft als „Handwerkerleistungen“ zu beurteilen sind.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion