hib: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Lerntherapien

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Deutschen Bundestag wurde von der Partei DIE LINKE eine interessante Frage zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Lerntherapien gestellt (BT-Drucks. 18/13656 vom 29.9.2017, S. 28).

Die Frage des Abgeordneten Dr. Axel Troost lautete:

"Unter welchen Voraussetzungen sind Aufwendungen für außerschulische Lerntherapien für minderjährige Kinder bei der Einkommensteuer abzugsfähig, und mit welcher Begründung ist eine generelle Abzugsfähigkeit nicht gegeben, auch vor dem Hintergrund, dass Schulgelder für private Schulen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können?"

Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 19. September 2017 lautete:

"Aufwendungen, die Eltern für die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes entstehen, sind grundsätzlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31 Einkommensteuergesetz – EStG), also durch das im laufenden Kalenderjahr vorab als Steuervergütung gezahlte Kindergeld bzw. durch den Abzug der Freibeträge für Kinder (§ 32 Absatz 6 EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, abgegolten. Gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG kann ein Steuerpflichtiger darüber hinaus 30 Prozent der Schulgeldzahlungen, höchstens 5 000 Euro, für ein Kind, für das er einen Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder auf Kindergeld hat, grundsätzlich steuermindernd als Sonderausgabe geltend machen. Da außerschulische Lerntherapien vielfältig gestaltet und verursacht sein können, lässt sich keine allgemein verbindliche Aussage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit treffen. Sie können aber unter Umständen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt werden. Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) können beispielsweise als Krankheitskosten nach § 33 EStG abzugsfähig sein, wenn der Zustand krankheitsbedingt ist und die Aufwendungen zum Zwecke der Heilung oder Linderung getätigt werden (BFH-Urteil vom 11. November 2010 – VI R 17/09 –, BStBl II 2011 Seite 969). Das Gleiche gilt für die Kosten einer logopädischen Therapie."

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann