hib: Änderungen des Infektionsschutzgesetzes („Corona-Steuerhilfegesetz“)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 29.5.2020 hat der Deutsche Bundesrat (BR-Drs. 290/20 vom 29.5.2020) das sog. Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Darin finden sich nunmehr nicht nur die seit längerem bekannten vier Steuergesetzänderungen, über die wir bereits berichtet haben, sondern auch die gesetzlichen Änderungen der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Vorlage wurde vom Deutschen Bundestag bereits am 28.5.2020 beschlossen (BT-Drs. 19/19601 vom 27.5.2020).

Mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ wird nun auch das Infektionsschutzgesetz angepasst. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll sicherstellen, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfsbedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter.

Highlights

  • Änderung, sodass sichergestellt wird, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter (§ 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG)
  • Verlängerung der Anspruchsdauer (§ 56 Absatz 2 Satz 4 IfSG)

Änderungen

Hiernach werden nun auch erwerbstätige Personen eine Entschädigung in Geld erhalten (§ 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG), wenn

  • Betreuungseinrichtungen von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von zuständigen Behörden aufgrund der „Corona-Krise“ vorrübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird,
  • die erwerbstätige Person ihr Kind (i) < 12 Jahre alt oder (ii) behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann und
  • die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Die Entschädigung beträgt sodann 67 % des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person, höchstens jedoch 2.016 €/vollen Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 4 1 HS IfSG).

Die Entschädigung wird für längstens zehn Wochen bzw. für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt längstens zwanzig Wochen gewährt (§ 56 Abs. 2 Satz 4 1 HS IfSG).

Zeitliche Anwendung

Die Änderung des Infektionsschutzgesetz tritt mit Wirkung vom 30.3.2020 in Kraft (Art. 6 Abs. 2 Corona-Steuerhilfegesetz).

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StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion