Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Deutschen Bundestag wurde von der Partei DIE LINKE eine interessante Frage zur Behandlung von Anschaffungskosten für Computerprogramme und zur Bildung von Sammelposten nach der Anhebung der Grenze zur Sofortabschreibung gestellt (BT-Drucks. 18/12750 vom 12.6.2017 , S. 21).
Die Frage des Abgeordneten Richard Pitterle lautet:
"Inwieweit hält die Bundesregierung nach der Anhebung der Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro ab dem Jahr 2018 an R 5.5. Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuer-Richtlinien fest, wonach Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, wie Trivialprogramme zu behandeln sind, und welche Vorteile sieht die Bundesregierung in der Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes (Pool-Abschreibung) im Vergleich zur Sofortabschreibung ab dem Jahr 2018 (bitte mit Begründung)?"
Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 8. Juni 2017 lautet:
"Die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012 genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 Euro war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist eine Anhebung entsprechend der Änderung in § 6 Absatz 2 EStG vorgesehen.
Der Sammelposten in § 6 Absatz 2a EStG (Poolabschreibung) wurde seinerzeit zur Bürokratieentlastung eingeführt. Es besteht für die einem Sammelposten zugeführten Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwar 250 Euro (ab 2018), nicht aber 1 000 Euro übersteigen, keine Verpflichtung zur Aufnahme in ein laufend zu führendes Verzeichnis. Diese Möglichkeit soll den Steuerpflichtigen erhalten bleiben. Im Übrigen umfasst der Sammelposten auch Wirtschaftsgüter, die zwar die Grenze für den Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter von 800 Euro, nicht aber 1 000 Euro übersteigen."
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann