Hib: Corona-Bonus 2.2

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Modul 2

Nächster Termin Modul 2:
Mittwoch, 01.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Nächster Termin Kombi A:
Freitag, 17.09.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Hib: Corona-Bonus 2.2

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

eine Neuigkeit und zwei Klarstellungen zeigen weiterhin das Interesse der Wirtschaft an dem steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus (§ 3 Nr. 11a EStG).

Verlängerung der Auszahlungsphase

Es ist amtlich und damit endgültig. Die Auszahlungsphase ist für den sog. Corona-Bonus (max. 1.500 €) auf den 31.03.2022 verlängert worden (§ 3 Nr. 11a EStG; AbzStEntModG vom 02.06.2021, BGBl. I 2021, 1259). Hinweis: Das Einmaligkeitsprinzip hinsichtlich eines Arbeitgebers besteht weiter. Teilzahlung sind möglich.

Arbeitgeberwechsel

Bei einem oder mehreren Arbeitgeberwechsel(n) im Begünstigungszeitraum des sog. Corona-Bonus (max. 1.500 €) kann der jeweilige Arbeitgeber, wenn ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Freibetrag ausschöpfen. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB), beispielsweise bei der Buchwerteinbringung eines Einzelunternehmens in eine bestehende oder neu gegründete Kapitalgesellschaft.

Tarifvertrag

Das zwingend zu erfüllende Zusätzlichkeitserfordernis beim sog. Corona-Bonus ist auch gewahrt (§ 3 Nr. 11a i. V. m. § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG), wenn die Gewährung aus einem abgeschlossenen Tarifvertrag resultiert, für den Arbeitgeber verpflichtend, aber vorher diese Auszahlung (max. 1.500 €) nicht gewährt wurde.


Beratung

Der Arbeitgeber muss auf die Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses (§ 8 Abs. 4 KStG) achten und den wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Corona-Krise zum Ausdruck bringen (Formulierungsvorschlag: download):

„… […] … der steuer- und sozialversicherungsbefreite Corona-Bonus ist eine Sonderzahlung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Zusatzbelastungen aufgrund der sog. Corona-Krise. Der Corona-Bonus wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Es wird kein Anspruch auf eine solche Zahlung für die Zukunft begründet. Jeden Monat wird über den Grund und die Höhe des Corona-Bonus bzw. den zulässigen Restbetrag neu entschieden. Selbst bei mehrfacher Zahlung aufgrund erfolgter Teilbeträge entsteht kein Anspruch für die Zukunft. Der sog. Corona-Bonus wird steuer- und sozialversicherungsbefreit vom Arbeitgeber mit jeder Zahlung freiwillig und ohne Begründung einer Rechtspflicht gewährt.“


Hinweis

Hier geht es zur aktuellen Fassung „BMF FAQ Corona Steuern vom 26.04.2021“: FAQ „Corona“ (Steuern) (bundesfinanzministerium.de).

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer